Verfassungsgesetz
über
das fakultative Referendum

Beschluß des Großen Rathes vom 26. April 1879
bestätigt durch Volksabstimmung vom 25. Mai 1879

geändert durch
Verfassungsgesetz vom 18. Februar 1905, bestätigt durch Volksabstimmung vom 16. Juli 1905,
Verfassungsgesetz vom 22. September 1928, bestätigt durch Volksabstimmung vom 27. und 28. Oktober 1928,
Verfassungsgesetz vom 14. März 1936, bestätigt durch Volksabstimmung vom 12. und 13. Juni 1937,
Verfassungsgesetz vom
10. September 1949, bestätigt durch Volksabstimmung vom 10. und 11. Dezember 1949 (Änderung des Art. 4),
.

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958.

Der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf beurkundet, daß der Große Rat in seiner Sitzung vom 26. April 1879 folgenden Entwurf eines Verfassungsgesetzes angenommen hat:

Der Große Rath,

auf den Antrag eines seiner Mitglieder,

beschließt als Vorlage zur Volksabstimmung was folgt:

Art. 1. Die vom Großen Rathe angenommenen Geseze oder gesezgeberischen Beschlüsse sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dem Volke zur Genehmigung vorzulegen, wenn mindestens 3500 Wähler im Laufe der 30 Tage, welche demjenigen der Publikation dieser Geseze oder Beschlüsse folgen, das Referendum verlangen.

Durch Verfassungsgesetz vom 18. Februar 1905 erhielt der Art. 1 folgende Fassung:
"Art. 1. Die vom Großen Rate angenommenen Gesetze oder gesetzgeberischen Beschlüsse sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dem Volke zur Genehmigung vorzulegen, wenn mindestens 2500 Wähler im Laufe der 30 Tage, welche demjenigen der Publikation dieser Gesetze oder Beschlüsse folgen, das Referendum verlangen."

Durch Verfassungsgesetz vom 14. März 1936 erhielt der Art. 1 folgende Fassung:
"Art. 1. Die vom Großen Rate angenommenen Gesetze oder gesetzgeberischen Beschlüsse sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen dem Volke zur Genehmigung vorzulegen, wenn mindestens 3500 Wähler im Laufe der 30 Tage, welche demjenigen der Publikation dieser Gesetze oder Beschlüsse folgen, das Referendum verlangen."

Art. 2. Das Referendum findet keine Anwendung gegen das jährliche Gesez über die Ausgaben und Einnahmen als Ganzes genommen.

Es können dem Referendum nur unterstellt werden die speziellen Bestimmungen dieses Gesezes betreffend:
a) eine neue Steuer oder die Erhöhung einer schon bestehenden Steuer;
b) eine Ausgabe von Staatsschuldscheinen (rescriptions) oder ein Anleihen in anderer Form.

Der Große Rath bezeichnet in dem Gesez über das Budget diejenigen Artikel, welche erst nach der Frist von 30 Tagen promulgirt werden können.

Art. 3. Das Referendum kann ebenfalls nicht verlangt werden gegen Geseze und gesezgeberische Beschlüsse von ausnahmsweiser Dringlichkeit.

Der Entscheid über die Dringlichkeit liegt ausschließlich in der Befugniß des Großen Rathes.

Art. 4. Falls die Zahl von 3500 gültigen Unterschriften erreicht ist, unterstellt der Staatsrath während einer Frist von höchstens 40 Tagen, vom Ablaufe der ersten Frist an, das Gesez oder den gesezgeberischen Beschluß der Abstimmung des Volkes, wobei die absolute Mehrheit der Stimmenden über die Annahme oder Verwerfung entscheidet.

Die Abstimmung über die der Genehmigung des Volkes unterliegenden Geseze und gesezgeberischen Beschlüsse findet statt nach dem in der Verfassung und in den Gesezen über die verfassungsmäßigen Abstimmungen vorgeschriebenen Verfahren.

Durch Verfassungsgesetz vom 18. Februar 1905 erhielt der Art. 4 folgende Fassung:
"Art. 4. Falls die Zahl von 2500 gültigen Unterschriften erreicht ist, unterstellt der Staatsrat während einer Frist von höchstens 40 Tagen, vom Ablaufe der ersten Frist an, das Gesetz oder den gesetzgeberischen Beschluß der Abstimmung des Volkes, wobei die absolute Mehrheit der Stimmenden über die Annahme oder Verwerfung entscheidet.
Die Abstimmung über die der Genehmigung des Volkes unterliegenden Gesetze und gesetzgeberischen Beschlüsse findet statt nach dem in der Verfassung und in den Gesetzen über die verfassungsmäßigen Abstimmungen vorgeschriebenen Verfahren.
"

Durch Verfassungsgesetz vom 22. September 1928 erhielt der Art. 4 folgende Fassung:
"Art. 4.
Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 14. März 1936 erhielt der Art. 4 folgende Fassung:
"Art. 4. Falls die Zahl von 3500 gültigen Unterschriften erreicht ist, unterstellt der Staatsrat während einer Frist von höchstens 40 Tagen, vom Ablaufe der ersten Frist an, das Gesetz oder den gesetzgeberischen Beschluß der Abstimmung des Volkes, wobei die absolute Mehrheit der Stimmenden über die Annahme oder Verwerfung entscheidet.
Die Abstimmung über die der Genehmigung des Volkes unterliegenden Gesetze und gesetzgeberischen Beschlüsse findet statt nach dem in der Verfassung und in den Gesetzen über die verfassungsmäßigen Abstimmungen vorgeschriebenen Verfahren.
"

Durch Verfassungsgesetz vom 10. September 1949 erhielt der Art. 4 folgende Fassung:
"Art. 4. Wenn die Zahl von 3500 gültigen Unterschriften nach Gesetz erreicht ist, unterbreitet der Staatsrat das Gesetz oder den Gesetzesbeschluss der Volksabstimmung.
Das Gesetz oder der Beschluss ist angenommen, wenn die absolute Mehrheit zugestimmt hat."

Art. 5. Das Gesez ordnet Alles, was auf die Ausführung des gegenwärtigen Verfassungsgesezes sich bezieht.

    Gegeben in Genf, den 26. April 1879, unter dem Siegel der Republik und mit den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs des Großen Raths.

Der Präsident des Großen Raths:
E. Pictet

Der Sekretär des Großen Raths:
J. Rutty

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1891, 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

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