vom 29. Januar 1875
geändert durch
Verfassungsgesetz von 12. November 1882 (GS 1883 S. 418),
Verfassungsgesetz vom 26. November 1890 (GS 1896 S. 151),
Verfassungsgesetz vom 1. Dezember 1904 (GS 1896-1906 S. 436),
Verfassungsgesetze vom 23. Mai 1906 / 1. Juli 1906 (GS 1906-1914 S. 1,2,3),
Gesetz betr. Ergänzung der Staatsverfassung des Kantons Luzern
vom Jahre 1875 /Bodenverbesserung und Anlage öffentlicher Güterstrassen);
Gesetz betr. Ergänzung der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom Jahre 1875
(Gesetzgebungsinitiative);
Gesetz betr. Abänderung der §§ 35bis und 39 der Staatsverfassung
(Erleichterung der Ausübung der Verfassungsinitiative und des
Gesetzesreferendums);
Verfassungsgesetz vom 3. März 1909 / 4. April 1909 (GS 1906-1914 S. 168),
Verfassungsgesetz vom 11. März 1924 / 11. Januar 1925 (GS 1915-1925 S. 548),
Verfassungsgesetz vom 25. November 1924 / 11. Januar 1925 (GS 1915-1925 S. 550),
Verfassungsgesetz vom 14. Juni 1925 (GS 1915-1925 S. 587),
Verfassungsgesetz vom 18. Juli 1926 (GS 1926-1935 S. 3),
Verfassungsgesetz vom 2. Dezember 1928 (GS 1926-1935 S. 120),
Verfassungsgesetz vom 9. April 1933 (GS 1926-1935 S. 431),
Verfassungsgesetz vom 22. Oktober 1933 (GS 1926-1935 S. 478),
Verfassungsgesetze vom 15. Juli 1934 (GS 1926-1935 S. 506,509),
Gesetz betr. Abänderung des § 27 der Staatsverfassung
/Stimmfähigkeitsverlust);
Gesetz betr. Abänderung und Ergänzung der §§ 95 und 96 Staatsverfassung
/Volkswahl und Minderheitsvertretung;
Verfassungsgesetz vom 7. September 1941 (GS 1936-1941 S. 358),
Verfassungsgesetz vom 12. Mai 1948 (GS 1947-1953 S. 34),
Verfassungsgesetz vom 21. Oktober 1950 (GS 1947-1953 S. 210),
Verfassungsgesetz vom 25. Februar 1951 (GS 1947-1953 S. 220),
Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1958 (GS 1954-1959 S. 440),
Verfassungsgesetz vom 11. Dezember 1962 (GS 1960-1965 S. 330),
Verfassungsgesetz vom 4. Mai 1969 (GS 1966-1970 S. 500),
Verfassungsgesetze vom 14. September 1969 (GS 1966-1970 S. 511,528),
Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 (GS 1966-1970 S. 592),
Verfassungsgesetze vom 25. Oktober 1970 (GS 1966-1970 S. 606,702),
Verfassungsgesetz vom 22. Juni 1975 (GS 1971-1975 S. 626),
Verfassungsgesetz vom
5. Dezember 1976 (GS S. 239;
Titeländerung und Einfügung von Sachüberschriften bei allen Paragrafen),
Verfassungsgesetz vom 27. Februar 1983 (GS S. 37),
Verfassungsgesetz vom 6. Dezember 1986 (GS S. 253),
Verfassungsgesetz vom 6. Dezember 1987 (GS S. 289),
Verfassungsgesetz vom 2. Dezember 1990 (GS S. 571),
Verfassungsgesetz vom 2. Juni 1991 (GS S. 121),
Verfassungsgesetz vom 28. November 1993 (GS S. 433),
Verfassungsgesetz vom 12. Juni 1994 (GS S. 129),
Verfassungsgesetze vom 25. Juni 1995 (GS S. 257,262),
Verfassungsgesetz vom 8. Juni 1997 (GS S. 277),
Verfassungsgesetz vom 27. September 1998 (GS S. 357),
Verfassungsgesetz vom 26. November 2000 (GS S. 357),
Verfassungsgesetz vom 4. März 2001 (GS S. 65),
Verfassungsgesetz vom 23. September 2001 (GS S. 313),
Verfassungsgesetz vom 22. September 2002 (GS 2003 S. 290).
I. Titel. Allgemeine Grundsätze
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 erhielt der Titel I folgende Überschrift:
"I. Allgemeine Grundsätze"
§ 1. Kanton Luzern als Bundesglied. 1 Der Kanton Luzern ist ein demokratischer Freistaat und als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung nicht beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Die Souveränität beruht in der Gesamtheit des Volkes.
§ 2. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen werden nach Massgabe der Art. 49–52 und 58 der Bundesverfassung gewährleistet.
§ 3. Schulen. 1 Der Kanton sorgt unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht.
2 Die Leitung der öffentlichen Schulen steht ausschliesslich den Staatsbehörden zu.
3 Die Freiheit des Privatunterrichts wird unter Wahrung der gesetzlichen Aufsicht der Staatsbehörde über die Erreichung des Lehrziels der öffentlichen Primarschule grundsätzlich anerkannt.
4 Den Gemeinden wird die Wahl der Volksschullehrer gewährleistet.
§ 4. Rechtsgleichheit. 1 Es gibt im Kanton Luzern keine Vorrechte, weder der Orte, noch der Geburt, der Personen oder Familien, sondern alle Bürger sind an politischen Rechten und vor dem Gesetze gleich.
2 Jeder Bürger hat, wenn er die erforderlichen Eigenschaften besitzt, Zutritt zu allen Stellen und Ämtern.
§ 5. Persönliche Freiheit, Gewährleistung des ordentlichen Richters. 1 Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet.
2 Niemand darf gerichtlich verfolgt, verhaftet oder in Verhaft gehalten und keine Hausuntersuchung darf vorgenommen werden, ausser in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen und auf die vom Gesetze vorgeschriebene Weise.
3 Die Kettenstrafe als solche ist abgeschafft; ebenso die Todesstrafe. Körperliche Strafen sind untersagt.
4 Eine ungesetzliche Verhaftung gibt dem Betreffenden Anspruch auf volle Entschädigung.
5 Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. November
1882 erhielt der § 5 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Die Todesstrafe soll wieder eingeführt und über
deren Anwendung ein Gesetz erlassen werden."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1958 wurde der § 5 Abs. 3 aufgehoben.
siehe zu Abs. 3 auch Art. 65 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 und das Schweizerische Strafgesetzbuch (4 MB) vom 21. Dezember 1937
§ 6. Meinungs- und Pressefreiheit. 1 Die Freiheit der Meinungsäusserung in Wort und Schrift sowie die Freiheit der Presse ist gesichert. Der Richter bestraft den Missbrauch dieser Freiheit nach gesetzlicher Vorschrift.
2 Wegen eines Pressevergehens darf vor einem richterlichen Urteile keine Verhaftung vorgenommen werden, ausgenommen, wo es sich um ein Kriminalverbrechen handelt.
§ 7. Petitionsrecht. 1 Das freie Petitionsrecht ist gewährleistet.
2 Jeder Einwohner, einzeln oder mit andern vereint, jede Gemeinde oder Korporation hat das Recht, den Behörden Wünsche, Anliegen oder Beschwerden schriftlich in anständiger Fassung einzureichen.
§ 8. Vereinsfreiheit. Die Verfassung garantiert die Befugnis der Einwohner, unter sich Vereine zu bilden, welche weder in ihren Zwecken noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind.
§ 9. Eigentumsgarantie. 1 Die Verfassung sichert die Unverletzlichkeit des Eigentums jeder Art für Private, Gemeinden und vom Staate anerkannte geistliche und weltliche Korporationen oder die gerechte und vorläufige Entschädigung für die Güter, deren Abtretung das öffentliche Interesse fordern sollte.
2 Die Forderung der Entschädigung, wenn sie streitig wird, ist Rechtssache.
§ 10. Handels- und Gewerbefreiheit. Die Handels- und Gewerbefreiheit ist anerkannt. Das Gesetz wird, innert den Grenzen der Bundesverfassung, diejenigen beschränkenden Bestimmungen festsetzen, welche das allgemeine Wohl erfordert.
§ 11. Alles Vermögen, Einkommen und Erwerb ist nach den Bestimmungen des Gesetzes steuerbar.
Stifte und Klöster leisten von ihrem Korporationsvermögen in der Regel die Vermögenssteuer mittelst jährlicher Beiträge an das öffentliche Erziehungswesen und für geistliche Zwecke. Der Große Rath wird alljährlich diese Beiträge nach Maßgabe des Vermögens bestimmen.
Zu Polizei- und Armensteuern der Gemeinden werden die Liegenschaften der Stifte und Klöster, sowie des Staates, gleich andern Liegenschaften besteuert.
Durch Verfassungsgesetz vom 11. März 1924
erhielt der § 11 mit Wirkung vom 4. März 1925 folgende Fassung:
"§ 11. Einkommens- und Vermögenssteuer.
Einkommen und Vermögen sind nach den Bestimmungen der
Gesetzgebung zu versteuern."
§ 12. Abschaffung der Feudallasten. 1 Die fortdauernde Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse ist gesichert.
2 Der Noval- oder Neubruchzehnten von Rüti- oder Waldboden, wenn er nicht während der letzten zehn Jahre geleistet wurde, ist ohne Entschädigung aufgehoben. Das Gesetz bestimmt das Nähere.
3 Der Boden soll mit keiner nicht loskäuflichen Last, gemäss welcher der Grundeigentümer etwas leisten muss, belegt sein, noch belegt werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Mai 1906
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. November 1906 folgender Artikel
eingefügt:
"§
12bis.
Beiträge an Güterstrassen, Förderung der
Landwirtschaft. Für die Anlage
öffentlicher Güterstrassen leistet der Kanton Beiträge, ebenso für
Bodenverbesserungen und andere Bestrebungen zur Verbesserung des land- und
alpwirtschaftlichen Betriebes, an welche der Bund Unterstützungen gewährt. Die
Voraussetzungen, unter denen die Beiträge geleistet werden, sowie deren Höhe
stellt ein Gesetz fest."
§ 13. Die Bürger sind in der Regel pflichtig, diejenigen Beamtungen, welche durch unmittelbare Volkswahlen bestellt werden, anzunehmen. Diese Pflicht beschränkt sich jedoch nur auf eine Amtsdauer. Die Ausnahme von dieser allgemeinen Verpflichtung bestimmt das Gesetz.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. Mai 1948
erhielt der § 13 mit Wirkung vom 19. Oktober 1948 folgende Fassung:
"§ 13. Amtszwang. Wer durch unmittelbare Volkswahl mit der Bekleidung
eines Amtes betraut wird, ist in der Regel verpflichtet, es mindestens für eine
Amtsdauer anzunehmen."
§ 14. Keine politische Beamtung oder Bedienstung und keine Anstellung im Lehrfache darf auf Lebenszeit ertheilt werden. Dagegen darf kein politischer Beamter oder Bediensteter vor Ablauf seiner Amtsdauer, ohne richterliches Urtheil, von seiner Beamtung oder Bedienstung entfernt werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. Mai 1948
erhielt der § 13 mit Wirkung vom 19. Oktober 1948 folgende Fassung:
"§ 14. Amtsdauer. 1 Die Wahl
in einer Behörde oder Amtsstelle erfolgt für die Amtsdauer von 4 Jahren. Nach
Ablauf der Amtsdauer ist eine Wiederwahl möglich.
2 Vor Ablauf der Amtsdauer darf niemand ohne richterliches Urteil
oder Disziplinarentscheid gemäss Gesetz aus seiner amtlichen Stellung entfernt
werden.
3 Wer jedoch aufhört, die zur Wählbarkeit erforderlichen
Eigenschaften zu besitzen, verliert die Fähigkeit, sein Amt auszuüben.
4 Für die Lehrerschaft kann das Gesetz eine längere Amtsdauer
vorsehen."
Durch Verfassungsgesetz vom 8. Juni 1997 wurde der § 14 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufgehoben.
§ 15. Verbot ausländischer Titel, Orden und Pensionen. Kein Beamter darf bürgerliche oder militärische Stellen, Titel, Orden oder Pensionen von fremden Staaten ohne Bewilligung der obersten Landesbehörde annehmen (Art. 12 der Bundesverfassung).
§ 16. Jeder Beamten ist persönlich für seine Amtsführung Rechenschaft schuldig und kann wegen Überschreitung oder Mißbrauch der ihm anvertrauten Amtsgewalt zur Verantwortung gezogen und zu allfälligem Schadenersatz angehalten werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. Mai 1948
erhielt der § 16 mit Wirkung vom 19. Oktober 1948 folgende Fassung:
"§ 16. Dienstverhältnis der Behördemitglieder und der Beamten. 1 Die Rechte, Pflichten
und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates
und des Obergerichtes sowie der andern Behörden und aller im Dienste der
öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Anstalten stehenden Personen werden, unter
Vorbehalt der Verfassungsbestimmungen, im Gesetze geregelt.
2 Das Gesetz kann auch bestimmen, in welchem Alter die ihm
unterstellten Personen in den Ruhestand zu treten haben."
Durch Verfassungsgesetz vom 8. Juni 1997
erhielt der § 16 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 folgende Fassung:
"1 Das Dienstverhältnis, die Rechte, die Pflichten und die
Verantwortlichkeit der Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates, des
Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie der andern Behörden und aller im
Dienst der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Anstalten stehenden Personen
werden, unter Vorbehalt der Verfassungsbestimmungen, im Gesetz geregelt."
§ 17. Unvereinbarkeit wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft. 1 In einer richterlichen oder verwaltenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein: Vater und Sohn, Brüder, Oheim und Neffe, Stiefvater und Stiefsohn, Schwiegervater und Schwiegersohn und leibliche Schwäger, solange die Personen, durch welche die Schwägerschaft begründet wurde, am Leben sind.
2 Das gleiche ist zu beobachten zwischen Präsident und Schreiber einer solchen Behörde.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Oktober 1970
erhielt der § 17 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1971 folgende Fassung:
"1 In einer richterlichen oder verwaltenden Behörde dürfen nicht
gleichzeitig Mitglieder sein: Ehegatten, Blutsverwandte in gerader Linie und in
der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad; Stiefeltern und Stiefkinder,
Adoptiveltern und Adoptivkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder,
Schwägerinnen und Schwäger, solange die Personen, durch welche die
Schwägerschaft begründet wurde, am Leben sind."
§ 18. Gewaltentrennung. 1 Die vollziehende und richterliche Gewalt dürfen nie vereinigt werden. Das Gesetz hat die Grenzen dieser Gewalten sorgfältig auszuscheiden.
2 Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen der vollziehenden und richterlichen Gewalt (Konflikten) entscheidet die gesetzgebende Gewalt.
§ 19. Wehrpflicht. Sämtliche im Kanton wohnenden Schweizer Bürger sind nach Massgabe der Verfassung und Gesetzgebung des Bundes wehrpflichtig.
§ 20. Vertretung in Rechtssachen, Schiedsgerichtsbarkeit. 1 Jedem Bürger ist freigestellt, seine Rechtssachen entweder persönlich zu verfechten oder deren Verfechtung nach Massgabe eidgenössischer oder kantonaler Gesetze andern zu übertragen.
2 Kein Mitglied des Regierungsrates oder des Obergerichts darf die Rechtssachen anderer zum Verfechten übernehmen.
3 Schiedsrichterliche Urteile nach gesetzlichen Formen haben gleiche Rechtskraft wie die Urteile der richterlichen Behörden und werden wie diese vollzogen.
§ 21. Gemeindebürgerrecht, Niederlassungsfreiheit. 1 Jeder Bürger des Kantons kann das Bürgerrecht in jeder andern Gemeinde nach gesetzlichen Bestimmungen an sich bringen; jedoch muss derjenige, der sich einbürgern will, bereits drei Jahre in der betreffenden Gemeinde gewohnt haben.
2 Jeder Schweizer Bürger geniesst nach Massgabe der Bundesverfassung das Recht freier Niederlassung in jeder Gemeinde des Kantons.
§ 22. Kantonsbürgerrecht. 1 Vorbehältlich der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung in betreff der Bürgerrechtserteilung an Ausländer (Art. 44 der Bundesverfassung) wird das Kantonsbürgerrecht an Nichtkantonsbürger nach gesetzlichen Bestimmungen erteilt.
2 Das Ortsbürgerrecht bildet die Grundlage des Kantonsbürgerrechts. Niemand kann jedoch letzteres erlangen, ohne wenigstens drei Jahre im Kanton gewohnt zu haben.
Durch das Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 ist der Ausdruck "Ortsbürgerrecht" überholt; neue Bezeichnung: "Gemeindebürgerrecht".
II. Titel. Eintheilung des Kantons und politischer Stand der Bürger.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde der Titel II samt Überschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aufgehoben.
§ 23. Einteilung des Kantons. Der Kanton Luzern ist in fünf Ämter, in Gerichtsbezirke, Friedensrichterkreise und in Gemeinden, sowie in fünfundfünfzig Großrathswahlkreise nach der am Ende beigefügten Übersicht eingeteilt.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. November 1882 wurde im § 23 das Wort "fünfundfünfzig" ersetzt durch: "dreiundfünfzig".
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November 1890 wurde im § 23 das Wort "dreiundfünfzig" mit Wirkung vom 4. Februar 1891 ersetzt durch: "fünfundfünfzig".
Durch Verfassungsgesetz vom 18. Juli 1926 wurde im § 23 die Worte ", sowie in fünfundfünfzig Großrathswahlkreise nach der am Ende beigefügten Übersicht" infolge Unvereinbarkeit mit den Bestimmungen des genannten Verfassungsgesetzes gestrichen.
§ 24. Die Stadt Luzern ist als Hauptort des Kantons auch der ordentliche Sitz der Kantonsbehörden.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. November
1882 erhielt der § 24 folgende Fassung:
"§ 24. Hauptort des Kantons. Die Stadt Luzern ist der Hauptort des
Kantons."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle folgende Titel-Überschrift eingefügt:
§ 25.
Die Stimmfähigkeit ist eine dreifache:
a. für eidgenössische,
b. für kantonale,
c. für Gemeindeangelegenheiten.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970
erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. Inhalt des Stimmrechts. Das Stimmrecht umfasst die Befugnis der
stimmberechtigten Bürger, an Volkswahlen und Volksabstimmungen teilzunehmen,
Volksbegehren zu unterzeichnen und, unter Vorbehalt besonderer
Wählbarkeitsvoraussetzungen, vom Volke gewählt zu werden."
§ 26. Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970
erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Stimmfähigkeit.
1 Das Stimmrecht im Kanton und in den Gemeinden
kann erlangen, wer stimmfähig ist.
2 Stimmfähig sind Schweizer Bürger, die das
zwanzigste Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht
ausgeschlossen sind."
3 Den Ausschluss von der Stimmfähigkeit ordnet das Gesetz."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Oktober 1970 erhielt der §
26 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Stimmfähig sind Schweizer
und Schweizerinnen, die das zwanzigste Altersjahr vollendet haben und von der
Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1986 erhielt der §
26 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Stimmfähig sind Schweizer
und Schweizerinnen, die das zwanzigste Altersjahr vollendet haben und von der
Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind. Die Gemeinden können für ihre
Angelegenheiten das Stimmfähigkeitsalter auf das vollendete achtzehnte
Altersjahr herabsetzen."
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Juni 1991 erhielt der § 26 Abs.
2 folgende Fassung:
"2 Stimmfähig sind Schweizerinnen und Schweizer, die das achtzehnte
Altersjahr vollendet haben und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen
sind."
§ 27. 1 Das politische Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird ausschließlich in der Wohngemeinde ausgeübt.
2 Als Wohngemeinde gilt diejenige Gemeinde, wo der betreffende Bürger in den letzten drei Monaten vor der fraglichen Wahl oder Abstimmung seinen ununterbrochenen gesetzlich regulirten Wohnsitz gehabt hat.
3 Wenn ein Stimmfähiger aus einer Gemeinde des Kantons in eine andere übersiedelt und bei dem Eintreten einer kantonalen Wahl oder Abstimmung seit seiner Übersiedlung noch nicht drei Monate verflossen sind, so kann er sein Stimmrecht für dermalen an dem frühern Wohnort ausüben.
4 Sind Gemeinden in mehrere Wahlkreise eingetheilt, so finden die vorstehenden Bestimmungen betreffend Gemeinden für die Wahlkreise sinngemäße Anwendung.
5 Das politische Stimmrecht besitzen alle Kantonsbürger und im Kanton gesetzlich niedergelassenen Schweizerbürger, welche das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben und sich nicht in einem der unten aufgezählten Ausnahmsfälle befinden.
6 Von der Stimmfähigkeit sind ausgeschlossen:
a. die zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer Rehabilitation;
b. die im Aktivbürgerrecht Eingestellten;
c. die Bevogteten und anerkannt Blödsinnigen;
d. diejenigen, welche nach dem zwanzigsten Altersjahr für sich unmittelbar oder
mittelbar für Frau und Kinder von den Armenämtern Unterstützungen genossen und
solche nicht restituirt haben;
e. die Falliten oder solche, die zum Nachtheile ihrer Gläubiger gerichtlich
akkordirt haben, sowie diejenigen, welchen ohne Abschluß eines Akkordes die
Falliterklärung ist nachgelassen worden, und diejenigen, auf welchen, ohne daß
ein Konkurs herbeigeführt wurden, Zahlungsabschlägeund Unzahlbarkeitsurkunden
haften. Alle diese sind ausgeschlossen bis zum Ausweise der Befriedigung ihrer
Gläubiger, und die Falliten überhin bis zu ihrer Rehabilitation.
7 Vorbehalten bleiben allfällige Abänderungen, welche die Bundesgesetzgebung bezüglich des Stimmrechts treffen wird.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
1890 erhielt der § 27 Abs. 6 folgende Fassung:
"6 Von der Stimmfähigkeit sind ausgeschlossen:
a. die zu einer Kriminalstrafe Verurtheilten bis zu ihrer Rehabilitation;
b. die im Aktivbürgerrecht Eingestellten;
c. die Bevogteten und anerkannt Blödsinnigen;
d. diejenigen, welche nach dem zwanzigsten Altersjahr für sich unmittelbar oder
mittelbar für Frau und Kinder von den Armenämtern Unterstützungen genossen und
solche nicht restituirt haben;
e. diejenigen, auf welche ein Verlustschein ausgestellt oder über deren Vermögen
der Konkurs eröffnet wurde.
Dieselben erlangen ihr Stimmrecht wieder, wenn der Konkurs widerrufen wird, oder
wenn sämmtliche zu Verlust gekommene Gläubiger befriedigt sind, oder zu
Wiedereinsetzung in's Stimmrecht ihre Einwilligung geben.
Diejenigen, welche unter dem bisherigen kantonalen Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetz in Folge Konkurs, gerichtlichen Akkomodements, Ausstellung von
Zahlungsabschlägen und Unzahlbarkeitsurkunden ihr Stimmrecht verloren haben oder
noch verlieren werden, bleiben von demselben bis zum Ausweis der Befriedigung
der Gläubiger ausgeschlossen.
War der Schuldner zur Zeit der Ausstellung des Verlustscheins oder der
Konkurseröffnung noch minderjährig, so verliert er sein Stimmrecht nicht.
Der Gesetzgebung bleibt überlassen, die Bedingungen der Wiedereinsetzung in's
Stimmrecht zu erleichtern."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1934
erhielt der § 27 Abs. 6 folgende Fassung und der Abs. 7 wurde aufgehoben:
"6 Die Fälle des Ausschlusses von der Stimmfähigkeit werden durch die
Gesetzgebung geregelt."
Durch das Verfassungsgesetz
vom 15. Juli 1934 wurde als Übergangsbestimmung bestimmt:
"Von der Stimmfähigkeit ausgeschlossen sind:
1. die ohne Zubilligung des bedingten Straferlasses zu einer Kriminalstrafe
Verurteilten bis zu ihrer Rehabilitation;
2. die strafgerichtlich im Aktivbürgerrecht Eingestellten;
3. die rechtskräftig Bevormundeten oder amtsärztlich als urteilsunfähig
Erklärten, deren Bevormundung noch nicht rechtskräftig ausgesprochen ist;
4. diejenigen, die nach dem zwanzigsten Altersjahr unmittelbar fr sich oder
mittelbar für die Ehefrau und die minderjährigen Kinder von der Gemeinde oder
vom Staate Armenunterstützung bezogen und sie selbst verschuldet haben.
Der Verlust der Stimmfähigkeit dauert nach Aufhören der Unterstützung fünf
Jahre.
Wer vor Ablauf dieser Frist mindestens die Hälfte der in den letzten fünf Jahren
erhaltenen Unterstützungen zurückerstattet, erlangt die Stimmfähigkeit wieder.
Unterstützte, die ohne eigenes Verschulden unterstützungsbedürftig geworden
sind, bleiben stimmfähig.
Das Nähere regelt eine Verordnung des Regierungsrates. Die Verordnung soll auch
bestimmen, welche Arten von Armenuntersttzungen den Verlust der Stimmfähigkeit
nicht nach sich ziehen."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970
erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Stimmberechtigung im Kanton. Im Kanton ist stimmberechtigt, wer
stimmfähig ist und seit mindestens zwei Monaten im Kantonsgebiet seinen
gesetzlich geregelten Wohnsitz hat."
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Dezember
1987 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Stimmberechtigung im Kanton. Im Kanton ist stimmberechtigt, wer
stimmfähig ist und im Kantonsgebiet seinen politischen Wohnsitz hat. Das Gesetz
bestimmt, wie und bis zu welchem Zeitpunkt vor einer Wahl oder Abstimmung der
politische Wohnsitz zu begründen ist."
§ 28. Hinsichtlich der Stimmfähigkeit in Gemeindeangelegenheiten verfügt Abschnitt V (handelnd von den Gemeinden).
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970
erhielt der § 28 folgende Fassung:
"§ 28. Stimmberechtigung in den Gemeinden. 1 In der
Einwohnergemeinde ist stimmberechtigt, wer stimmfähig ist und im Gemeindegebiet
seinen politischen Wohnsitz hat. Das Gesetz bestimmt, wie und bis zu welchem
Zeitpunkt vor einer Wahl oder Abstimmung der politische Wohnsitz zu begründen
ist.
2 In den Bürger-, Korporations- und Kirchgemeinden
steht das Stimmrecht den Gemeindeangehörigen zu die gleichenorts in der
Einwohnergemeinde stimmberechtigt sind.
3 Wenn jedoch die Bürgergemeinde Steuern erhebt, steht das Stimmrecht
allen Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde zu, ausgenommen bei
Volksabstimmungen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
4 Für die Realkorporations- und Kirchgemeinden kann das Gesetz die
Stimmberechtigung ausdehnen."
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Dezember 1987 erhielt der § 28
Abs. 1 folgende Fassung:
"1 In der
Einwohnergemeinde ist stimmberechtigt, wer stimmfähig ist und im Gemeindegebiet
seinen politischen Wohnsitz hat. Das Gesetz bestimmt, wie und bis zu welchem
Zeitpunkt vor einer Wahl oder Abstimmung der politische Wohnsitz zu begründen
ist."
§ 29. 1 Über die Führung der eidgenössischen Stimmregister verfügt die Bundesgesetzgebung. Hinsichtlich der kantonalen und Gemeinderegister gelten folgende Vorschriften:
2 Jeder Gemeinderath fürht ein dreifaches Stimmregister über die im § 25 angegebenen drei Klassen von Stimmfähigen nach gesetzlicher Vorschrift mit genauer, datirter Angabe des Abganges und des Zuwachses.
3 Das Stimmfähigkeitsverzeichniß über die in Gemeindeangelegenheiten Stimmfähigen zerfällt in drei Abtheilungen, als dasjenige für Einwohnergemeinden, Ortsbürgergemeinden und Kirchgemeinden.
4 Bei jeder Wahl oder Abstimmung müssen die Stimmregister vierzehn Tage vorher und vierzehn Tage nachher auf der Gemeinderathskanzlei jedem Stimmberechtigten zur Einsicht aufliegen.
5 Auch die Ausweise über Stimmfähigkeit der neu Aufgetragenen müssen auf Verlangen vorgewiesen werden.
6 Vierzehn Tage vor einer Abstimmung muß dieselbe entweder öffentlich ausgekündet und angeschlagen oder zehn Tage vorher den Stimmberechtigten angesagt werden.
7 Mit der Auskündung und Anschlagung oder Ansage muß die Anzeige verbunden werden, daß die Stimmregister zur Einsicht aufliegen.
8 Sieben Tage vor einer Abstimmung hat der Gemeinderath über die Auftragung oder die Stimmleiste die Entscheide zu geben.
9 Sodann sind die Stimmregister geschlossen, und der Gemeinderath hat denselben seine Unterschrift mit Angabe des Datums beizufügen.
10 Wer sich neu auf die Stimmliste setzen lassen will, hat, sofern er nicht ein Angehöriger der betreffenden Gemeinde ist, ein Stimmfähigkeitszeugniß des Gemeinderathes seiner Heimathsgemeinde abzugeben. Die Gemeinderathskanzlei der Wohngemeinde ist gehalten, auf Verlangen des Betreffenden das Stimmfähigkeitszeugniß für denselben von Amtswegen vom Gemeinderath der Heimathsgemeinde einzufordern.
11 Denjenigen, welchen der Gemeinderath die Auftragung auf die Stimmliste verweigert, sollen spätestens auf fünf Tage vor der Abstimmung motivirte Abschläge ausgefertigt werden, welche die Abgewiesenen nebst den aufgelegten Zeugnissen zu Handen nehmen können.
12 Der Rekurs gegen einen solchen Abschlag kann innert zehn Tagen an den Regierungsrath eingereicht werden.
13 Die Stimmregister stehen unter öffentlicher Kontrolle, die Gemeinderäthe sind über jede Veränderung gesetzlichen Ausweis schuldig.
14 Bei der Bildung und Bereinigung der Stimmregister hat der Gemeindeammann (Botenweibel) - soweit es ihm bekannt ist - anzugeben, auf welche Bürger allfällig Zahlungsabschläge oder Unzahlbarkeitsurkunden ausgestellt wurden.
15 Wird eine Gemeindeversammlung zur Behandlung von Gemeindeangelegenheiten, die nicht in Wahlen bestehen, angesetzt, so kann dieselbe sieben Tage vor der Abstimmung durch Ansage an die Stimmberechtigten oder öffentliche Auskündigung einberufen werden . In diesem Falle ist gleichzeitig das bereinigte Stimmregister zur Einsicht der Stimmberechtigten aufzulegen. Der Schluß des Stimmregisters und die Entscheide über Stimmfähigkeit finden in diesem Falle mit dem Ablauf des vierten Tages vor der Abstimmung statt. Die motivirten Abschläge sind im Laufe des dritten Tages vor derselben den Betreffenden auszufertigen.
Durch das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses wurde der § 29 Abs. 14 faktisch aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember
1958 erhielt der § 29 folgende Fassung:
"§ 29. Das Gesetz regelt die Anlage und Bereinigung der
Stimmregister."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970
erhielt der § 29 folgende Fassung:
"§ 29. Stimmregister. 1 Das Stimmrecht wird durch den Eintrag
im Stimmregister nachgewiesen.
2 Die Anlage und Bereinigung der Stimmregister ordnet das Gesetz."
III. Titel. Öffentliche Gewalten.
I. Abschnitt. Souveräne Gewalt.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde die Titel-Überschrift wie die Abschnitts-Überschrift an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 gestrichen.
§ 30. Demokratische Regierungsform. Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils unmittelbar durch seine stimmfähigen Bürger selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Stellvertretern.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde im § 30 das Wort "stimmfähigen" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "stimmberechtigten".
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Titel-Überschrift und Abschnitts-Überschrift eingefügt:
"III. Revision der Staatsverfassung
§ 31. Die Verfassung kann auf dem Wege der nachfolgenden Bestimmungen revidirt werden, wenn die absolute Mehrheit der stimmfähigen Einwohner es verlangt. Jedoch fallen diejenigen Bürger außer Betracht, welche sich vor der Abstimmung beim Gemeinderathspräsidenten schriftlich entschuldigen.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
1890 erhielt der § 31 mit Wirkung vom 4. Februar 1891 folgende Fassung:
"§ 31. Zulässigkeit der Revision, obligatorisches Referendum. Die
Verfassung kann auf dem Wege der nachfolgenden Bestimmungen revidiert werden,
wenn die absolute Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger es
verlangt."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Abschnitts-Überschrift eingefügt:
§ 32. Volksinitiative auf Totalrevision. 1 Wenn von einer ordentlichen Versammlung des Großen Rathes bis zur folgenden fünftausend stimmfähige Einwohner durch amtlich beglaubigte und gemeindeweise geordnete Unterschriften bei dem Großen Rathe das Begehren stellen, da über die Vornahme einer Verfassungsrevision in allen Gemeinden des Kantons abgestimmt werden, so hat der Große Rath binnen vier Wochen die Volksabstimmung über Revision mittelst geheimen Stimmenmehres in allen Gemeinden auf einen und denselben Tag zu veranstalten.
2 Über die Abstimmung wird ein Verbalprozeß aufgenommen und derselbe unverweilt an das betreffende Statthalteramt zu Handen des Regierungsrathes eingesandt.
3 Der Regierungsrath hat das Ergebniß der Abstimmungen sofort zusammenzustellen und den Großen Rath einzuberufen, welcher die Richtigkeit des Abstimmungsresultates erwahrt.
4 Die im Eingang dieses Paragraphen erwähnte Beglaubigung kann bei jedem Siegel oder Timbre führenden Beamten nachgesucht werden und hat unentgeltlich zu erfolgen.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde im § 32 Abs. 1 das Wort "stimmfähige" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "stimmberechtigte".
Durch Verfassungsgesetz vom 28. November 1993
erhielt der § 32 mit Wirkung vom 1. Januar 1984 folgende Fassung:
"§ 32. Einleitung. 1 Die Totalrevision der Verfassung kann
durch einen Beschluss des Grossen Rates oder durch eine Volksinitiative mit 5000
Unterschriften verlangt werden.
2 Eine Volksinitiative ist dem Grossen Rat zur Stellungnahme zu
unterbreiten. Im übrigen wird das Verfahren der Initiative durch das Gesetz
bestimmt.
3 Die Einleitung der Totalrevision ist dem Volk innert sechs Monaten
seit dem Beschluss des Grossen Rates oder seiner Stellungnahme zur
Volksinitiative zur Abstimmung zu unterbreiten. "
§ 33. Hat sich nicht die absolute Mehrheit der nach § 31 noch in Berechnung fallenden stimmfähigen Einwohnern des Kantons für Revision ausgesprochen, so bleibt die Verfassung unverändert in Kraft.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
1890 erhielt der § 33 mit Wirkung vom 4. Februar 1891 folgende Fassung:
"§ 33. Ablehnung der Totalrevision. Hat sich nicht die absolute Mehrheit
der an der Abstimmung theilnehmenden Bürger für Revision ausgesprochen, so
bleibt die Verfassung unverändert in Kraft."
Durch Verfassungsgesetz vom 28. November
1993 erhielt der § 33 folgende Fassung:
"§ 33. Verfassungsrat. 1 Die Totalrevision
der Staatsverfassung wird von einem Verfassungsrat vorbereitet. Seine Wahl ist
nach dem Volksentscheid über die Einleitung der Totalrevision ohne Verzug in die
Wege zu leiten.
2 Für die Wahl des Verfassungsrates gelten die
kantonalen Vorschriften über die Wahl und die Zusammensetzung des Grossen Rates
mit folgenden Besonderheiten:
a. Der Verfassungsrat besteht aus 100 Mitgliedern.
b. Jedem Wahlkreis werden vorab drei Sitze zugeteilt. Der Rest wird den
Wahlkreisen im Verhältnis ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung zugeteilt.
c. Als Mitglieder des Verfassungsrates ist wählbar, wer in kantonalen
Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Es bestehen keine Unvereinbarkeiten."
Durch Verfassungsgesetz vom 4. März 2001 erhielt der § 33 mit Wirkung vom 1. April 2001 folgende Fassung:
"§ 33. Verfahren. 1 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat
Botschaft und Entwurf einer neuen Verfassung zur zweimaligen Beratung vor.
2 Er setzt zur Ausarbeitung von Botschaft und Entwurf einer neuen
Verfassung eine Projektorganisation ein, welche die Vielgestaltigkeit des
Kantons repräsentiert.
3 Der Entwurf ist nach den für den Grossen Rat geltenden Vorschriften
zu beraten."
§ 34. Durchführung der Totalrevision. 1 Hat sich hingegen die absolute Mehrheit der in Berechnung fallenden Aktivbürger des Kantons für Revision der Verfassung ausgesprochen, so hat der Große Rath einen Verfassungsrath einzuberufen, der von den Aktivbürgern in den durch die Verfassung aufgestellten Großrathswahlkreisen und in der für Großrathswahlen vorgeschriebenen Anzahl und Wahlart erwählt wird.
2 Dem Verfassungsrathe steht die Berathung der Revision der Verfassung zu. Das Ergebniß seiner Berathungen muß derselbe dem souveränen Volk in den Gemeinden zur Annahme oder Verwerfung vorlegen. Die Aufnahme der diesfälligen Verbalprozesse, die Einsendung derselben an die Behörde und die Mittheilung an den Großen Rath erfolgt auf die für die Revisionsabstimmung im § 32 bezeichnete Weise.
3 Stimmt die absolute Mehrheit der stimmfähigen Einwohner, welche an der Abstimmung Antheil genommen haben, zur Annahme, so wird der Entwurf der revidirten Verfassung vom Großen Rathe als Grundgesetz erklärt.
4 Erhält hingegen der Entwurf des Verfassungsrathes nicht die Stimmen der absoluten Mehrheit der in den Gemeindeversammlungen anwesenden stimmfähigen Einwohner, so bleibt die Verfassung unverändert in Kraft.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
1890 erhielt der § 34 Abs. 1 mit Wirkung vom 4. Februar 1891 folgende Fassung:
"1 Hat sich hingegen die absolute Mehrheit der an der Abstimmung
theilnehmenden Bürger für Revision ausgesprochen, so hat der Große Rath einen
Verfassungsrath einzuberufen, der von den Aktivbürgern in den durch die
Verfassung aufgestellten Großrathswahlkreisen und in der für Großrathswahlen
vorgeschriebenen Anzahl und Wahlart erwählt wird."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde im § 34 Abs. 3 und 4 das Wort "stimmfähigen" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "stimmberechtigten".
Durch Verfassungsrevision vom 28. November
1993 erhielt der § 34 folgende Fassung:
"§ 34. Vorgehen des Verfassungsrates. 1
Innert drei Monaten nach der Wahl treten die Mitglieder des Verfassungsrates auf
Einladung des Regierungsrates zu konstituierenden Sitzung zusammen.
2 Der Verfassungsrat
a. konstituiert und organisiert sich sinngemäss nach den für den Grossen Rat
geltenden Bestimmungen,
b. gibt sich eine Geschäftsordnung,
c. schafft ein eigenes Sekretariat,
d. kann Sachverständige beiziehen, denen auch beratende Stimme zuerkannt werden
kann.
3 Ergänzend werden die für den Grossen Rat geltenden Vorschriften
sinngemäss angewendet."
Durch Verfassungsgesetz vom 4. März 2001 wurde der § 34 mit Wirkung vom 1. April 2001 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 28.
November 1993
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 34bis. Öffentlichkeit der Sitzungen.
Die Sitzungen des Verfassungsrates sind öffentlich."
Durch Verfassungsgesetz vom 4. März 2001 wurde der § 34bis mit Wirkung vom 1. April 2001 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 28.
November 1993 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 34ter. Volksabstimmungen.
1 Der Verfassungsrat kann
Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen. Er
ist bei der weitern Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs an die
Abstimmungsergebnisse gebunden.
2 Der Verfassungsrat unterbreitet nach zweimaliger Beratung dem Volk den
vollständigen Entwurf der neuen Verfassung. Er kann ihn als Ganzes oder in
Teilen, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur Abstimmung
vorlegen.
3 Lehnt das Volk den Entwurf der neuen Verfassung oder Entwürfe von
Teilen ab, kann der Verfassungsrat ihm nach zweimaliger Beratung einen
abgeänderten Verfassungsentwurf unterbreiten. Wir dieser Entwurf, der als
Ganzes, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur Abstimmung
vorzulegen ist, vom Volk erneut abgelehnt, ist die Totalrevision der Verfassung
gescheitert."
Durch Verfassungsgesetz vom 4. März 2001 erhielt der § 34ter mit Wirkung vom 1. April 2001 folgende
Fassung:
"§ 34ter. Volksabstimmungen. 1 Der Regierungsrat
kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen.
Er ist bei der weiteren Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs an die
Abstimmungsergebnisse gebunden.
2 Der vom Grossen Rat nach zweimaliger Beratung angenommene Entwurf
der neuen Verfassung wird dem Volk unterbreitet. Er kann als Ganzes oder in
Teilen, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur Abstimmung
vorgelegt werden.
3 Lehnt das Volk den Entwurf der neuen Verfassung oder Entwürfe von
Teilen ab, legt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen abgeänderten
Verfassungsentwurf zur Beratung vor. Der vom Grossen Rat nach zweimaliger
Beratung angenommene Entwurf wird dem Volk unterbreitet. Wird dieser Entwurf,
der als Ganzes, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur
Abstimmung vorzulegen ist, vom Volk erneut abgelehnt, ist die Totalrevision der
Verfassung gescheitert."
§ 35. Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse. 1 Jeweilen innert den nächsten vierzehn Tagen nach der Abstimmung über die Revision oder die neue Verfassung hat der bestehende Große Rath das Ergebniß der Abstimmung bekannt zu machen.
2 Ist die Revision ausgesprochen oder die Verfassung angenommen worden, so sollen spätestens drei Wochen nach Bekanntmachung der Abstimmungen gleichzeitig in allen Wahlkreisen des Kantons die Wahlen in den Verfassungsrath oder in den Großen Rath stattfinden. Die Gewählten haben innert den nächsten zehn Tagen zusammenzutreten.
Durch Verfassungsgesetz vom 28. November
1993 erhielt der § 35 folgende Fassung:
"§ 35. Auflösung des Verfassungsrates.
Der Verfassungsrat ist aufgelöst, wenn
a. das Volk die neue Verfassung angenommen hat,
b. er auf die Ausarbeitung eines zweiten Verfassungsentwurfes verzichtet,
c. das Volk den zweiten Verfassungsentwurf abgelehnt hat."
Durch Verfassungsgesetz vom 4. März 2001 wurde der § 35 mit Wirkung vom 1. April 2001 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Abschnitts-Überschrift eingefügt:
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
1890 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 35bis. 1 Die Aufhebung oder
Abänderung bestimmter Artikel der Verfassung oder die Aufstellung neuer
Verfassungsbestimmungen kann auch auf dem Wege der Initiative erfolgen,
indem fünftausend stimmfähige Bürger von einer ordentlichen
Versammlung des Großen Rathes bis zur folgenden bei dieser Behörde
ein Begehren um Aufhebung oder Abänderung bestehender oder Aufstellung neuer
Verfassungsbestimmungen stellen.
2 Will der Große Rath dem Begehren nicht
entsprechen, so hat über dasselbe innert 4 Wochen von der auf die Einreichung
des Begehrens folgenden ordentlichen Großrathssitzung an eine Volksabstimmung
stattzufinden. Spricht sich die Mehrheit der an der Abstimmung theilnehmenden
Bürger für das Begehren aus, so hat der Große Rath die Revision vorzunehmen. Die
so revidirte Verfassung ist dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.
3 Erstreckt sich die angestrebte Revision über
mehrere Materien, so haben über jede derselben besondere Volksabstimmungen
stattzufinden."
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Mai 1906
erhielt der § 35bis mit Wirkung vom 27. November 1906 folgende Fassung:
"§ 35bis. Volksinitiative auf Teilrevision. 1 Die
Aufhebung oder Abänderung bestimmter Artikel der Verfassung oder die Aufstellung
neuer Verfassungsbestimmungen kann auch auf dem Wege der Initiative erfolgen,
wenn 5000 stimmfähige Bürger beim Grossen Rate
mit amtlich beglaubigter Unterschrift ein Begehren um
Aufhebung oder Abänderung bestehender oder Aufstellung neuer
Verfassungsbestimmungen stellen.
2 Solche Begehren können in der Form der allgemeinen Anregung oder
des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.
3 Das Nähere bestimmt das Gesetz."
Durch Verfassungsgesetz vom 1. November 1969 wurden im § 35bis die Worte "mit amtlich beglaubigter Unterschrift" mit Wirkung vom 1. November 1969 ersetzt durch: "unterschriftlich".
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde im § 35bis das Wort "stimmfähige" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "stimmberechtigte".
§ 36. 1 Findet der Große Rath für zweckmäßig oder nothwendig, daß Veränderungen in der Verfassung vorgenommen werden, so kann er von sich aus in zweimaliger Berathung, von denen die zweite nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung der ersten angehoben werden darf, die einer Verbesserung u unterwerfenden Artikel abändern, ist dann aber gehalten, die vorgenommenen Abänderungen dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.
2 Erhalten die vorgeschlagenen Abänderungen nicht die Stimmen der absoluten Mehrheit der in den Gemeindeversammlungen anwesenden stimmfähigen Bürger, so bleibt die Verfassung unverändert in Kraft.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde im § 36 Abs. 2 das Wort "stimmfähigen" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "stimmberechtigten".
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 36 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 36. Teilrevision durch den Grossen Rat. 1 Der Grosse Rat
kann Änderungen der Verfassung beschliessen.
2 Eine Verfassungsänderung darf nur Gegenstände enthalten, zwischen
denen ein sachlicher Zusammenhang besteht.
3 Verfassungsänderungen unterliegen der Volksabstimmung."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Titel-Überschrift und Abschnitts-Überschrift eingefügt:
1. Befugnisse der Stimmberechtigten"
§ 37. Abstimmung über Änderungen der Bundesverfassung. 1 Jede Veränderung der Schweizerischen Bundesverfassung muss dem souveränen Volke in den Gemeinden zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
2 Das Ergebnis der daherigen Abstimmung gilt zugleich als Standesstimme (Art. 121 der Bundesverfassung).
§ 38. Mitwirkungsrechte des Kantons im Bund. 1 Die durch die Art. 86, 89 und 93 der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Rechte (Verlangen einer Abstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, Verlangen einer ausserordentlichen Einberufung der Bundesversammlung und Vorschlagsrecht) können für den Kanton Luzern sowohl durch Beschluss des Grossen Rates als vom Volke direkt ausgeübt werden.
2 Wenn wenigstens 4000 stimmfähige Bürger mit amtlich beglaubigter Unterschrift beim Regierungsrat das Begehren um eine diesfällige Volksabstimmung stellen, so hat der Regierungsrat dieselbe anzuordnen.
3 Bezüglich dieser Abstimmung finden die Vorschriften des § 39 analoge Anwendung.
Durch Verfassungsgesetz vom 1. November 1969 wurden im § 38 die Worte "mit amtlich beglaubigter Unterschrift" mit Wirkung vom 1. November 1969 ersetzt durch: "unterschriftlich".
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde im § 38 Abs. 2 das Wort "stimmfähige" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "stimmberechtigte".
§ 39. 1 Über Gesetze, Staatsverträge und über Finanzdekrete, welche eine einmalige außerordentliche Ausgabe von wenigstens 200,000 Franken oder eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe von wenigstens 20,000 Franken zur Folge haben, findet eine Volksabstimmung statt, wenn binnen dreißig Tagen, von der Bekanntmachung an, wenigstens 5000 Bürger beim Regierungsrathe das schriftliche Begehren für eine solche Abstimmung stellen.
2 Abgesehen hievon kann der Große Rath auch ohne verfassungsmäßige Verpflichtung einen Beschluß der Volksabstimmung unterstellen.
3 Nach Schluß jeder Versammlung des Großen Rathes sind die Erlasse der bezeichneten Art bekannt zu machen und in den Gemeinderathskanzleien zur Einsicht aufzulegen.
4 Im Falle eine Volksabstimmung stattzufinden hat, wird der Regierungsrath zwischen dreißig und fünfzig Tagen von der Bekanntmachung an eine auf einen und denselben Tag festgesetzte Abstimmung in allen Gemeinden über Annahme oder Verwerfung des betreffenden großräthlichen Erlasses anordnen. Durch Beschluß des Großen Rathes kann neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über einzelne Punkte verfügt werden.
5 Zur Verwerfung bedarf es der absoluten Mehrheit der Stimmenden.
6 Ist die Abstimmung erfolgt, so wird darüber ein Verbalprozeß aufgenommen und derselbe unverweilt an das betreffende Statthalteramt zu Handen des Regeirungsrathes eingesandt. Der Regierungsrath macht nach vorgenommenem Untersuch der Verbale sofort das Ergebniß der Abstimmung bekannt.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. November
1882 erhielt der § 39 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Überdies kann der Große Rath auch ohne
verfassungsmäßige Verpflichtung einen Beschluß dem fakultativen Referendum (wie
in § 39 1. Abs.) oder aber der Volksabstimmung mit Ja und neun (nach § 36)
unterstellen."
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
1890 erhielt der § 39 Abs. 1 mit Wirkung vom 4. Februar 1891 folgende Fassung:
"1 Über Gesetze, Staatsverträge und über
Finanzdekrete, welche eine einmalige außerordentliche Ausgabe von wenigstens
200,000 Franken oder eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe von wenigstens
20,000 Franken zur Folge haben, findet eine Volksabstimmung statt, wenn binnen
vierzig Tagen, von der Bekanntmachung an, wenigstens 5000 Bürger beim
Regierungsrathe das schriftliche Begehren für eine solche Abstimmung stellen."
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Mai 1906 erhielt der § 39 Abs. 1 mit Wirkung vom
27. November 1906 folgende Fassung:
"1 Über Gesetze, Staatsverträge und über
Finanzdekrete, welche eine einmalige außerordentliche Ausgabe von wenigstens
200,000 Franken oder eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe von wenigstens
20,000 Franken zur Folge haben, findet eine Volksabstimmung statt, wenn binnen
vierzig Tagen, von der Bekanntmachung an, wenigstens 4000 Bürger beim Regierungsrathe das schriftliche Begehren für eine solche Abstimmung stellen."
Durch Verfassungsgesetz vom 14. Juni 1925
erhielt der § 39 Abs. 4, 5 und 6 folgende Fassung:
"4 Hat eine Volksabstimmung stattzufinden, so
ordnet der Regierungsrat spätesntens binnen sechs Monaten von der Bekanntmachung
an auf den gleichen Tag die Abstimmung in allen Gemeinden über Annahme oder
Verwerfung des betreffenden grossrätlichen Erlasses an. Durch Beschluss des
Grossen Rates kann neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über
einzelne Punkte verfügt werden.
5 Zur Annahme bedarf es der
absoluten Mehrheit der Stimmenden.
6 Der Regierungsrat macht auf Grund der
eingelangten Abstimmungsurkunden das Ergebnis der Abstimmung öffentlich bekannt."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Oktober
1970 erhielt der § 39 folgende Fassung:
"§ 39. 1 Gesetze
und Staatsverträge unterliegen der Volksabstimmung, wenn das fakultative
Volksreferendum zustande kommt (§ 40) oder wenn der Grosse Rat die Vorlage von
sich aus der Volksabstimmung unterstellt.
2 Die Gesetze unterliegen überdies der
Volksabstimmung wie Finanzdekrete nach § 39bis Abs. 1 lit.
b und c."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 39 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 39. Volksabstimmung über Gesetze und Konkordate. 1 Gesetze
und Konkordate unterliegen der Volksabstimmung, wenn das fakultative
Volksreferendum zustande kommt (§ 40) oder wenn der Grosse Rat die Vorlage von
sich aus der Volksabstimmung unterstellt.
2 Gesetze, welche freibestimmbare Ausgaben von mehr als 10 Millionen
Franken zur Folge haben, unterliegen überdies der Volksabstimmung nach § 39bis
Abs. 1b und c."
Durch Verfassungsgesetz vom 14. September 1969
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. November 1969 folgender Paragraf
eingefügt:
"§
39bis. Volksabstimmung über Bewilligung von Ausgaben. 1
Finanzdekrete unterliegen der Volksabstimmung:
a. wenn sie frei bestimmbeare Ausgaben von einer bis 10
Millionen Franken zur Folge haben und das fakultative Volksreferendum zustande
kommt (§ 40) oder der Grosse Rat eine Volksabstimmung beschliesst;
b. wenn sie frei bestimmbare Ausgaben von mehr als 10 bis
höchstens 25 Millionen Franken zur Folge haben und das fakultative
Volksreferendum zustande kommt (§ 40) oder mindestens 50 Mitglieder des Grossen
Rates eine Volksabstimmung verlangen;
c. wenn sie frei bestimmbare Ausgaben von mehr als 25
Millionen Franken zur Folge haben.
2 Die massgebende Höhe einmaliger Ausgaben entspricht dem
Gesamtbetrag des für einen bestimmten Zweck zu bewilligenden Kredites.
3 Bei wiederkehrenden Ausgaben ist der Gesamtbetrag der
einzelnen Betreffnisse und, wenn sich dieser nicht feststellen lässt, der
zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 39bis Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar
1977 folgende Fassung:
"1 Beschlüsse des Grossen Rates, welche freibestimmbare Ausgaben
für einen bestimmten Zweck bewilligen, unterliegen der Volksabstimmung:
a. bei einer Ausgabenhöhe von 1 bis 10 Millionen Franken, wenn
das fakultative Volksreferendum zustande kommt (§ 40) oder der Grosse Rat eine
Volksabstimmung beschliesst;
b. bei einer Ausgabenhöhe von mehr als 10 bis höchstens 25 Millionen Franken,
wenn das fakultative Volksreferendum zustande kommt (§ 40) oder mindestens 36
Mitglieder des Grossen Rates eine Volksabstimmung verlangen;
c. bei einer Ausgabenhöhe von mehr als 25 Millionen Franken."
Durch Verfassungsgesetz vom 27. Februar
1983 erhielt der § 39 Abs. 1 Buchst. a und der Abs. 4 mit Wirkung vom 1. Juli
1983 folgende Fassung:
"a. bei einer Ausgabenhöhe von 1 bis 10 Millionen Franken in allgemeinen und von
3 bis 10 Millionen Franken beim Bau neuer und bei der Korrektion bestehender
Kantonsstrassen, wenn das fakultative Volksreferendum zustande kommt (§ 40) oder
der Grosse Rat eine Volksabstimmung beschliesst."
"4 Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Bestimmungen für
die Kantonsstrassen auf dem Gebiete der Stadt Luzern."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
erhielt der § 39bis Abs. 1 lit. a mit Wirkung vom 1. Juli 1995
folgende Fassung:
"a. bei einer Ausgabenhöhe von 3 bis 10 Millionen Franken, wenn das fakultative
Volksreferendum zustande kommt (§ 40) oder der Grosse Rat eine Volksabstimmung beschliesst;"
Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1998
erhielt der § 39bis Abs. 1 lit. b mit Wirkung vom 1. Juni 1999
folgende Fassung:
"b. bei einer Ausgabenhöhe von mehr als 10 bis höchstens 25 Millionen Franken,
wenn das fakultative Volksreferendum zustande kommt (§ 40) oder mindestens 36
Mitglieder des Grossen Rates eine Volksabstimmung verlangen;"
§ 40. 1 Hat sich die absolute Mehrheit der an der Abstimmung theilnehmenden Aktivbürger des Kantons für Verwerfung ausgesprochen, so ist der Regierungsrath gehalten, dem Großen Rathe in der nächsten Sitzung darüber Bericht zu erstatten.
2 Der Große Rath, nachdem er die Richtigkeit des ihm vom Regierungsrathe vorgelegten Ergebnisses der Abstimmung erwahret, hat sodann den Willen des souveränen Volkes anzuerkennen, seinen Erlaß als aufgehoben zu erklären und dieses durch einen Beschluß öffentlich bekannt zu machen.
Durch Verfassungsgesetz vom 14. Juni 1925
erhielt der § 40 mit Wirkung vom 2. Dezember 1925 folgende Fassung:
"§ 40.
1 Hat sich die
absolute Mehrheit der Stimmenden für die Annahme ausgesprochen, so ist der
grossrätliche Erlass als abgelehnt zu betrachten.
2 Der Regierungsrat hat dem Grossen Rate
in der nächsten Sitzung über das Ergebnis der Abstimmung Bericht zu
erstatten."
Durch Verfassungsgesetz vom 14. September 1969
erhielt der § 40 mit Wirkung vom 1. November 1969 folgende Fassung:
"§ 40. Volksreferendum: Verfahrensvorschriften. 1 Das
fakultative Volksreferendum kommt zustande, wenn mindestens 3000
Stimmberechtigte innert 60 Tagen seit Veröffentlichung der Vorlage beim
Regierungsrat unterschriftlich eine Volksabstimmung verlangen.
2 Die Volksabstimmung über Gesetze, Staatsverträge
und Finanzdekrete ist auf Anordnung des Regierungsrates innert sechs Monaten
seit der Grossratssession an der die Vorlage verabschiedet wurde, oder, im Falle
des fakultativen Volksreferendums, innert sechs Monaten seit Ablauf der
Referendumsfrist durchzuführen.
3 Der Grosse Rat kann eine Vorlage für die Volksabstimmung durch
einen besonderen Beschluss aufteilen und über die einzelnen Teile am gleichen
Abstimmungstag gesondert abstimmen lassen.
4 Zur Annahme der Vorlage bedarf es der absoluten Mehrheit der gültig
Stimmenden."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 40 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"2 Die Volksabstimmung ist auf Anordnung des Regierungsrates
durchzuführen, und zwar beim obligatorischen Volksreferendum innert Jahresfrist
seit der abschliessenden Beschlussfassung des Grossen Rates und beim
fakultativen Volksreferendum innert Jahresfrist seit Ablauf der
Referendumsfrist."
§ 41. Inkrafttreten referendumspflichtiger Vorlagen. Vor Ablauf der für das Verlangen einer Volksabstimmung verfassungsmässig eingeräumten Frist beziehungsweise vor Abhaltung der stattzufindenden Abstimmung tritt kein Erlass des Grossen Rates der obbezeichneten Art in Kraft.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Mai 1906
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf mit Wirkung vom 27. November 1906
eingefügt:
"§ 41bis. Gesetzesinitiative.
1 Das Gesetzgebungsrecht kann
vom Volke unmittelbar auf dem Wege der Initiative ausgeübt werden. Die Ausübung
dieses Rechts erfolgt in der Weise, dass 4000 stimmfähige
Bürger beim Grossen Rate mit amtlich beglaubigter Unterschrift ein Begehren um
Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes stellen.
2 Solche Begehren können in der Form der allgemeinen Anregung
oder des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.
3 Das Nähere bestimmt ein zu erlassendes Gesetz."
Durch Verfassungsgesetz vom 1. November 1969 wurden im § 41bis die Worte "mit amtlich beglaubigter Unterschrift" mit Wirkung vom 1. November 1969 ersetzt durch: "unterschriftlich".
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde im § 41bis das Wort "stimmfähige" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "stimmberechtigte".
§ 42. Das Nähere über die Art und Weise, wie die in diesem Abschnitt vorgesehenen Volksabstimmungen vor sich zu gehen haben, bestimmt das Gesetz.
Durch Verfassungsgesetz vom 14. Juni 1925
erhielt der § 42 mit Wirkung vom 2. Dezember 1925 folgende Fassung:
"§ 42. Massgebendes Mehr bei Volksabstimmungen.
Bei allen kantonalen Volksabstimmungen fallen für die Berechnung der absoluten
Mehrheit der Stimmenden nur die gültigen Stimmzettel in Betracht. Im übrigen
wird das Abstimmungsverfahren durch das Gesetz näher geregelt."
§ 43. 1 Das souveräne Volk wählt nach Vorschrift der Verfassung und des Gesetzes in fünfundfünfzig Wahlkreisen nach der am Ende beigefügten Übersicht in gemeinde- bezw. kreisweiser Abstimmung seine Stellvertreter in den Großen Rath.
2 Die Wahlversammlungen ernennen auf je tausend Seelen der Bevölkerung des Wahlkreises ein Mitglied in den Großen Rath. Eine Bruchzahl von fünfhundert Seelen berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. November
1882 erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. 1 Das
souveräne Volk wählt nach Vorschrift der Verfassung und des Gesetzes in
dreiundfünfzig Wahlkreisen nach der am Ende beigefügten Übersicht in gemeinde-
bezw. kreisweiser Abstimmung seine Stellvertreter in den Großen Rath.
2 Die Wahlversammlungen ernennen auf je tausend
Seelen der schweizerischen Wohnbevölkerung des Wahlkreises nach Maßgabe der
jeweiligen neuesten eidgenössischen Volkszählung ein Mitglied in den Großen
Rath. Eine Bruchzahl von fünfhundert Seelen berechtigt ebenfalls zur Wahl eines
Mitgliedes."
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
1890 erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. 1 Das
souveräne Volk wählt nach Vorschrift der Verfassung und des Gesetzes in
fünfundfünfzig Wahlkreisen nach der am Ende beigefügten Übersicht in gemeinde-
bezw. kreisweiser Abstimmung seine Stellvertreter in den Großen Rath.
2 Die Wahlversammlungen ernennen auf je tausend
Seelen der schweizerischen Wohnbevölkerung des Wahlkreises nach Maßgabe der
jeweiligen neuesten eidgenössischen Volkszählung ein Mitglied in den Großen
Rath. Eine Bruchzahl von fünfhundert Seelen berechtigt ebenfalls zur Wahl eines
Mitgliedes."
Durch Verfassungsgesetz vom 18. Juli 1926
erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. 1 Die
Mitglieder des Grossen Rates werden nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt,
wobei jeder der in § 38, Ziff. 1, des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom
28. Januar 1909 bezeichneten Hypothekarkreise einen Wahlkreis bildet.
2 Das Verfahren wird durch Gesetz geordnet. Das Gesetz soll
bestimmen, dass bei der Ausrechnung des Wahlresultates die Gesamtzahl der
gültigen Stimmen des Wahlkreises durch die um eins vermehrte Zahl der vom
Wahlkreis zu wählenden Grossratsmitglieder zu teilen und die nächsthöhere ganze
Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, vorläufige Verteilungszahl
ist.
3 Jeder Wahlkreis wählt auf je zwölfhundert Seelen der
schweizerischen Wohnbevölkerung nach Massgabe der jeweiligen neuesten
Volkszählung ein Mitglied des Grossen Rates. Eine Bruchzahl von sechshundert
Seelen berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.
4 Die Zahl der auf dieser Grundlage von jedem Wahlkreise zu wählenden
Mitglieder ist jeweilen nach erfolgter eidgenössischer Volkszählung durch ein
Dekret des Grossen Rates festzustellen."
Durch Verfassungsgesetz vom 9. April 1933
erhielt der § 43 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Die Mitglieder des Grossen Rates werden nach dem
Verhältniswahlverfahren gewählt. Jeder der gegenwärtig bestehenden sechs
Amtsgerichtsbezirke des Kantons bildet einen Wahlkreis."
Durch Verfassungsgesetz vom 21. Oktober
1950 erhielt der § 43 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Jeder Wahlkreis wählt auf je 1300 Seelen der
schweizerischen Wohnbevölkerung nach Massgabe der jeweiligen neuesten
Volkszählung ein Mitglied des Grossen Rates. Eine Bruchzahl von mindestens 650
Seelen berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes."
Durch Verfassungsgesetz vom 11. Dezember
1962 erhielt der § 43 folgende Fassung:
"§ 43. 1 Der Grosse Rat besteht aus 170 vom
Volke gewählten Mitgliedern.
2 Jeder der sechs Amtsgerichtsbezirke bildet einen
Wahlkreis.
3 Die 170 Mitglieder sind unter die
Wahlkreise im Verhältnis ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung zu verteilen. Der
Grosse Rat hat die Verteilung jeweils auf Grund der neuesten eidgenössischen
Volkszählung durch Dekret vorzunehmen.
4 Die Wahl erfolgt nach dem
Verhältniswahlverfahren. Bei der Ermittlung der Wahlergebnisse soll die
Gesamtzahl der gültigen Stimmen des Wahlkreises durch die um eine vermehrte Zahl
der vom Wahlkreis zu wählenden Mitglieder geteilt und die nächsthöhere ganze
Zahl als vorläufige Verteilungszahl verwendet werden. Das übrige ist durch
Gesetz zu ordnen."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 43 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 43. Wahl des Grossen Rates.
1 Die Stimmberechtigten wählen im Verhältniswahlverfahren die ihren Wahlkreisen
zugeteilten Mitglieder des Grossen Rates.
2 Die Gesamterneuerung erfolgt jedes vierte Jahr
zwischen dem 1. April und dem 7. Mai.
3 Wahlkreise und Wahlverfahren sind durch das
Gesetz zu ordnen."
Durch Verfassungsgesetz vom 12. Juni 1994 erhielt der § 43 Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 folgende
Fassung:
"2 Die Gesamterneuerung erfolgt alle vier Jahre.
3 Wahlkreise, Wahlverfahren und Wahltermin sind durch das Gesetz
zu ordnen."
§ 44. Abberufung des Grossen Rates. 1 Das souveräne Volk kann den Grossen Rat auch vor Ablauf der Amtsdauer abberufen, wenn von einer ordentlichen Versammlung des Grossen Rates bis zur folgenden 5000 stimmfähige Bürger durch amtlich beglaubigte und gemeindeweise geordnete Unterschriften beim Regierungsrate das Begehren um eine Volksabstimmung über Abberufung des Grossen Rates stellen und in der hierauf binnen vier Wochen zu veranstaltenden Volksabstimmung die absolute Mehrheit der stimmfähigen Einwohner - unter Abzug der vor der Abstimmung sich schriftlich Entschuldigenden - für die Abberufung sich ausspricht.
2 Rücksichtlich dieser Abstimmung finden die Vorschriften über das Verfahren bei Totalrevisionsabstimmungen sinngemässe Anwendung.
3 Ist die Abberufung ausgesprochen, so sollen binnen vier Wochen gleichzeitig in allen Wahlkreisen des Kantons die Wahlen in den neuen Großen Rath stattfinden. Die Gewählten haben innert den nächsten zehn Tagen zur Neuwahl des Regierungsrathes zusammenzutreten.
4 Der neugewählte Große Rath, sowie der von diesem neu zu wählende Regierungsrath haben die Amtsdauer dieser abtretenden Behörden zu vollenden.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
1890 erhielt der § 44 Abs. 1 mit Wirkung vom 4. Februar 1891 folgende Fassung:
"1 Das souveräne Volk kann den Grossen Rat auch vor Ablauf der
Amtsdauer abberufen, wenn von einer ordentlichen Versammlung des Grossen Rates
bis zur folgenden 5000 stimmfähige Bürger
durch amtlich beglaubigte und gemeindeweise geordnete
Unterschriften beim Regierungsrate das Begehren um eine
Volksabstimmung über Abberufung des Grossen Rates stellen und in der hierauf
binnen vier Wochen zu veranstaltenden Volksabstimmung die absolute Mehrheit der
an der Abstimmung teilnehmenden Bürger für die Abberufung sich ausspricht."
Durch Verfassungsgesetz vom 1. Dezember
1904 erhielt der § 44 Abs. 3 und 4 mit Wirkung vom 25. Januar 1905 folgende
Fassung:
"3 Ist die Abberufung ausgesprochen, so sollen binnen vier Wochen
gleichzeitig in allen Wahlkreisen des Kantons die Wahlen in den neuen Großen Rat
stattfinden.
4 Der neugewählte Große Rat hat die Amtsdauer der abtretenden Behörde
zu vollenden."
Durch Verfassungsgesetz vom 1. November 1969 wurden im § 44 die Worte "durch amtlich beglaubigte und gemeindeweise geordnete Unterschrift" mit Wirkung vom 1. November 1969 ersetzt durch: "unterschriftlich".
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde im § 44 Abs. 1 das Wort "stimmfähige" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "stimmberechtigte".
Durch Verfassungsgesetz vom 1. Dezember
1904 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf mit Wirkung vom 25. Januar 1905
eingefügt:
"§ 44bis. Wahl der Ständeräte.
1 Die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten wählen jeweilen an dem
gleichen Tage, an welchem die Neuwahl des Schweizerischen Nationalrates
stattfindet, erstmals im Jahre 1905, die zwei Mitglieder, welche der Kanton
Luzern in den Ständerat abzuordnen hat.
2 Hinsichtlich Wahlverfahren, Amtsdauer,
Ersatzwahlen und Entschädigung der Ständeräte finden die für den Nationalrat
geltenden Bestimmungen Anwendung."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1958 wurde der § 44bis Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1959 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 erhielt die Überschrift zum 2. Abschnitt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
"a. Zusammensetzung des Grossen Rates."
§ 45. Der von den Wahlkreisen gewählte Große Rath übt im Namen des Souveräns innert den verfassungsmäßigen Schranken die gesetzgebende Gewalt aus.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 45 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 45. Zahl der Mitglieder, Verteilung auf die Wahlkreise. 1
Der Grosse Rat besteht aus 170 Mitgliedern, die den
Wahlkreisen im Verhältnis ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung zugeteilt werden.
2 Der Grosse Rat stellt jeweils auf Grund der
letzten eidgenössischen Volkszählung fest, wie viele Sitze den Wahlkreisen
zufallen."
Durch das Verfassungsgesetz vom 2.
Dezember 1990 erhielt der § 45 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1991
folgende Fassung und folgender Abs. 3 wurde angefügt:
"2 Zur schweizerischen Wohnbevölkerung gehören alle Schweizer Bürger,
die nach kantonalem Recht als Niedergelassene in einer Gemeinde des Kantons
angemeldet sind.
3 Der Grosse Rat stellt jeweils aufgrund der kantonalen
Bevölkerungsstatistik fest, wie viele Sitze den einzelnen Wahlkreisen zufallen.
Stichtag ist der 1. Januar des Jahres vor dem Wahljahr."
Durch Verfassung vom 27. September 1998 erhielt
der § 45 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juni 1999 folgende Fassung:
"1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern, die den Wahlkreisen im
Verhältnis ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung zugeteilt werden."
§ 46. 1Die Mitglieder des Großen Rates müssen die zur Stimmfähigkeit erforderlichen Eigenschaften besitzen.
2 Sie bleiben vier Jahre im Amte, nach deren Ablauf sie sämmtlich abtreten, aber sogleich wieder wählbar sind.
3(4) Der abtretende Große Rath bleibt in seiner Stellung, bis der neue sich konstituirt hat.
4(5) Wird das gleiche Mitglied von zwei oder mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat es sich zu erklären, in welchem es die Wahl annehmen wolle, worauf der oder die Wahlkreise zu einer neuen Wahl schreiten.
5(6) Wird eine Stelle in der Zwischenzeit von einem ordentlichen Austritte zum andern erledigt, so soll dieselbe von dem betreffenden Wahlkreise innert dreißig Tagen wieder besetzt werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
1890 wurde § 46 um folgenden Absatz erweitert und die nachfolgenden Absätze
wurden umnummeriert:
"3 Die nächste Integralerneuerung erfolgt am
zweiten Sonntag im Mai 1891 und von da an am gleichen Tage alle vier Jahre Der
neugewählte Große Rath tritt jeweilen am vierten Montag im Mai zusammen."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Februar
1951 erhielt der § 46 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Die Gesamterneuerungswahlen erfolgen am zweiten
Sonntag im Mai. Fällt Pfingsten auf diesen zweiten Sonntag, so finden die Wahlen
am ersten Sonntag im Mai statt. Der Regierungsrat ruft den Grossen Rat zur
konstituierenden Sitzung vor Ende Mai zusammen."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember
1958 erhielt der § 46 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Die Gesamterneuerung erfolgt am zweiten Sonntag
im Mai. Fällt Pfingsten auf diesen Tag, so finden die Wahlen am ersten Sonntag
im Mai statt. Der Regierungsrat ruft den Grossen Rat zur konstituierenden
Sitzung vor Ende Juni zusammen."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970
erhielt der § 46 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"1 Mitglied des Grossen Rates ist wählbar, wer in
kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Oktober
1970 erhielt der § 46 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Die Gesamterneuerung erfolgt in der Zeit vom 1.
April bis 7. Mai. Der Regierungsrat ruft den Grossen Rat zur konstituierenden
Sitzung vor Ende Juni zusammen."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. Juni 1975 wurde der § 46 Abs. 5 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1970 erhielt der § 46 folgende Fassung:
"§ 46. Wahlfähigkeit. Als Mitglied des Grossen Rates ist wählbar, wer in
kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Februar
1951 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 46bis. Als Stichtag
für die Begründung des Wohnsitzes gilt für die Grossrats- und
Regierungsratswahlen im Jahre 1951, in Abweichung von § 27 Abs. 2 der
Staatsverfassung, der 13. Februar."
amtlich ist diese Bestimmung als überholt gekennzeichnet.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
"b. Zuständigkeit des Grossen Rates."
§ 47. 1 Die Mitglieder des Regierungsrathes können nicht zugleich Mitglieder des Großen Rathes sein.
2 Sie sind verpflichtet, den Verhandlungen des Großen Rathes beizuwohnen, und haben berathende Stimme, sowie das Recht, über einen in Berathung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 47 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 47. Begriff und Gegenstand der Rechtsetzung. Die Rechte und Pflichten
der natürlichen und juristischen Personen, die Organisation der Gemeinwesen, das
Verfahren vor den Behörden und die Ausübung des Stimmrechts sind durch allgemein
gefasste Vorschriften (Rechtssätze) zu ordnen."
§ 48. Wenn ein Mitglied des Großen Rathes während der Amtszeit aufhört, die verfassungsmäßigen Eigenschaften zu besitzen, so tritt es aus. Entlassungen aus dem Großen Rathe werden von diesem ertheilt.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 48 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 48. Verfassungsänderungen und Gesetze. 1 Der Grosse Rat erlässt unter Vorbehalt der Verordnungsbefugnisse die
kantonalen Rechtssätze in Form von Verfassungsänderungen oder Gesetzen.
2 Verfassungsänderungen und Gesetze sind zweimal zu beraten."
§ 49. Die Sitzungen des Großen Rathes sind der Regel nach öffentlich; doch kann die geheime Sitzung beschlossen werden, was durch das Reglement des Großen Rathes bestimmt werden soll.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 49 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 49. Vorbehalt des Verordnungsrechts.
1 Zum Verordnungsrecht gehören alle Rechtssätze, die nicht dem obligatorischen
oder fakultativen Volksreferendum unterstehen.
2 Der Grosse Rat kann Verordnungsrecht erlassen,
wenn ihn ein Gesetz für einen bestimmten Gegenstand dazu ermächtigt..
3 Durch Gesetz kann der Grosse Rat auch dem Regierungsrat, dem
Erziehungsrat, dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht für bestimmte
Gegenstände ihres Zuständigkeitsbereiches Verordnungsbefugnisse einräumen.
Vorbehalten bleibt ferner die Befugnis des Regierungsrates zum Erlass von
Vollzugsverordnungen."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
erhielt der § 49 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 folgende Fassung:
"2 Der Grosse Rat kann in den Bereichen Organisation, Personalwesen,
Entschädigungen sowie Gebühren Verordnungsrecht erlassen, wenn ihn ein Gesetz
dazu ermächtigt."
§ 50. Der Große Rath wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, Vizepräsidenten, die Sekretäre und die Stimmenzähler. Das gleiche Mitglied darf nicht zwei aufeinander folgende Jahre die Stelle eines Präsidenten bekleiden.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 50 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 50. Konkordate. Der Grosse Rat beschliesst den
Beitritt zu Konkordaten und genehmigt die vom Regierungsrat abgeschlossenen
Konkordate."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
erhielt der § 50 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 folgende Fassung:
"§ 50. Konkordate. Der Grosse Rat beschliesst mit Dekret sowohl den Beitritt zu Konkordaten als
auch den Austritt, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz oder Dekret als
zuständig erklärt wird."
§ 51. 1 Als gesetzgebende Behörde erläßt und erläutert der Große Rath innert der verfassungsmäßigen Schranken die Gesetze.
2 Er führt die Oberaufsicht über die kantonale Staatsverwaltung, über den Regierungsrath und das Obergericht.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 51 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 51. Wahlgeschäfte. Der Grosse Rat wählt:
a. seinen Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Büros für die durch das
Gesetz zu bestimmende Amtsdauer;
b. die Behördemitglieder und Beamten, deren Wahl ihm nach Verfassung oder Gesetz
zusteht."
§ 52. Alle Gesetze müssen vom Großen Rathe einer doppelten Berathung unterworfen werden. Die zweite Berathung darf nicht vor zwei Monaten nach Vollendung der ersten angehoben werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 52 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 52. Finanz- und Grundstückgeschäfte. Der Grosse Rat ist zuständig für die folgenden Finanz- und Grundstückgeschäfte:
a. jährliche Festsetzung des Voranschlages und des Steuerfusses;
b. Bewilligung von freibestimmbaren Ausgaben, welche die vom Gesetz zu
bestimmende Ausgabenbefugnis des Regierungsrates übersteigen;
c. Abnahme der jährlich vorzulegenden Staatsrechnung und der Abrechnungen über
Ausgaben für Bauten, die ausserhalb des Voranschlages bewilligt wurden;
d. Ermächtigung des Regierungsrates zur Aufnahme von Anleihen und Darlehen;
e. Genehmigung von Bürgschaftserklärungen des Staates, wenn die vom Staat
einzugehenden Verpflichtungen einen vom Gesetz zu bestimmenden Betrag
übersteigen;
f. Genehmigung von Rechtsgeschäften über den entgeltlichen Erwerb und die
Veräusserung von Grundstücken durch den Staat, wenn der Vertragswert einen durch
das Gesetz zu bestimmenden Betrag übersteigt."
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November 2000
wurde an diese Stelle folgender Paragraf mit Wirkung vom 1. Januar 2001
eingefügt:
"§ 52bis. Ausgleich des Finanzhaushalts.
1 Der Finanzhaushalt des Kantons (Laufende Rechnung) ist ohne Aufwandüberschüsse
zu gestalten. Allfällige Bilanzfehlbeträge sind innert vier bis acht Jahren
abzutragen.
2 Unter Beachtung von Artikel 100 der Bundesverfassung ist
bei der Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage zu berücksichtigen.
3 Die Gesetzgebung regelt das Nähere."
§ 53. 1 Er rathschlagt über die Vorschläge von Gesetzen und Beschlüssen, welche der Regierungsrath vorlegt, und beschließt darüber, durch Annahme, beliebige Abänderungen oder gänzliche Verwerfung, sowie gleichfalls über diejenigen Vorschläge von Gesetzen und Beschlüssen, welche aus seiner eigenen Mitte hervorgehen.
2 Jedem einzelnen Mitgliede steht das Recht zu, Vorschläge zu machen, oder Gesetze und Beschlüsse in Antrag zu bringen.
3 Der Große Rath bestimmt alljährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates und beschließt die zur Deckung der letztern erforderlichen Abgaben.
4 Er untersucht die alljährlich abzulegenden Staatsrechnungen, ertheilt denselben, sofern er sie richtig findet, seine Genehmigung, und läßt eine Übersicht davon durch den Druck öffentlich bekannt machen.
5 Der Große Rath läßt sich regelmäßig alle zwei Jahre oder, wenn es ihm beliebt, auch in der Zwischenzeit über die gesammte Staatsverwaltung, über die Rechtspflege und über die Vollziehung der Gesetze allgemeine oder besondere Berichte erstatten und Rechenschaft ablegen. Sowohl der Regierungsrath als das Obergericht sind dem Großen Rath verantwortlich.
6 Wegen Verletzung der Verfassung und der Gesetze, wegen Veruntreuung, pflichtwidriger Verwaltung des Staatsvermögens, wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung kann der Große Rath den Regierungsrath oder das Obergericht oder einzelne Mitglieder dieser Behörden zur Verantwortung ziehen und in Anklagezustand versetzen.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1958 wurde der § 53 Abs. 6 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 53 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 53. Planungsbeschlüsse. 1 Der Grosse Rat behandelt die Planungsvorlagen, die ihm der Regierungsrat gemäss Auftrag oder aus eigener Initiative vorlegt.
2 Gegenstand der Planungsvorlagen ist die staatliche Tätigkeit
im gesamten oder in einzelnen Aufgabenbereichen.
3 Bei der Behandlung von Planungsvorlagen kann der Grosse Rat
dem Regierungsrat Weisungen für die weitere Planung und Aufträge nach § 61 Abs.
3 erteilen."
§ 54. 1 Wenn im Großen Rathe über die Rechnungen und die Verwaltung des Regierungsrathes oder den Rechenschaftsbericht des Obergerichts abgestimmt wird, so verlassen die Mitglieder des Regierungsrathes oder des Obergerichts nebst deren Verwandten (§ 17) die Versammlung.
2 Das Gleiche ist der Fall, wenn Private, Korporationen oder Gemeinden mit Beschwerden gegen diese Behörden beim Großen Rathe einkommen, sowie bei Konflikten.
3 In Kommissionen, welche zur Prüfung der Staatsverwaltung und der Staatsrechnungen bestellt werden, können diejenigen Mitglieder des Großen Rathes nicht gewählt werden, die zu Mitgliedern des Regierungsrathes in einem in § 17 aufgezählten Verwandtschaftsgrade sich befinden oder Angestellte des Regierungsrathes oder von demselben gewählte Beamte mit fixer Besoldung sind.
4 Ebenso haben die Mitglieder des Obergerichts bei Ertheilung von Prozeßvollmachten zur Führung von Rechtsstreitigkeiten im Kanton, welche vor die oberste Instanz gezogen werden können, die Versammlung zu verlassen.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 54 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 54. Oberaufsicht. 1 Der Grosse Rat führt die Oberaufsicht
über die Staatsverwaltung und den Geschäftsgang in der Rechtspflege.
2 Der Grosse Rat behandelt namentlich die periodischen
Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Obergerichts und des
Verwaltungsgerichts sowie die Berichte, die er sich von diesen Behörden nach
Bedarf auch in der Zwischenzeit über bestimmte Gegenstände ihrer
Geschäftsführung vorlegen lässt.
3 Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat auf Anfrage einzelner
Mitglieder über Gegenstände seiner Geschäftsführung Auskunft zu erteilen.
4 Der Grosse Rat ist auf Grund seiner Oberaufsicht nicht befugt, in
den Zuständigkeitsbereich der beaufsichtigten Behörden einzugreifen."
§ 55. Ohne Bewilligung des Großen Rathes darf kein Staatsvertrag geschlossen, kein Anleihen für den Staat aufgenommen und keine Bürgschaft eingegangen werden, sowie kein Ankauf und Verkauf von Staats-, Kirchen- und geistlichen Gütern, deren Werth die Summe von Fr. 5000 übersteigt, stattfinden.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember
1958 erhielt der § 55 folgende Fassung:
"§ 55. Der Abschluss von Staatsverträgen, die Aufnahme
von Anleihen und die Eingehung von Bürgschaften bedürfen der Genehmigung durch
den Grossen RAt, desgleichen der An- und Verkauf von Grundstücken durch den
Staat, wenn der Kaufpreis einen durch das Gesetz festgelegten Betrag
überschreitet."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 55 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 55. Weitere Geschäfte. Der Grosse Rat ist ferner zuständig für die folgenden Geschäfte:
a. Behandlung der parlamentarischen Vorstösse seiner Mitglieder;
b. Begnadigungen und Amnestien;
c. Behandlung von Petitionen;
d. weitere Geschäfte, welche Verfassung oder Gesetz ihm übertragen."
§ 56. Der Große Rath übt das Begnadigungsrecht und alle andern Handlungen aus, welche der höchsten stellvertretenden Behörde des souveränen Volkes zukommen.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 56 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 56. Delegationsverbot. Der Grosse Rat darf seine verfassungsmässigen
Befugnisse an keine andern Behörden übertragen."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
"c. Organisation und Verfahren."
§ 57. 1 So oft behufs der innern Ruhe im Kanton oder der äußern Sicherheit Truppen aufgeboten werden müssen, soll der Große Rath einberufen werden, welchem die weitern Anordnungen zustehen.
2 Auf den Fall eidgenössischer Truppenaufgebote findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 57 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 57. Gesetz und Geschäftsordnung. 1
Die Organisation und Konstituierung des Grossen Rates, die Ausübung seiner
Befugnisse sowie die Mitwirkung des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung sind im Rahmen der Verfassungsvorschriften durch das Gesetz zu ordnen.
2 Das Beratungsverfahren und die andern ratsinternen Belange
kann der Grosse Rat durch eine Geschäftsordnung regeln."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
erhielt der § 57 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 folgende Fassung:
"1 Die Organisation des Grossen Rates und seine Befugnisse sowie die
Mitwirkung des Regierungsrates, der obersten Gerichtsbehörden und der kantonalen
Verwaltung im Grossen Rat sind durch das Gesetz zu ordnen."
§ 58. 1 Der Große Rath bestimmt die Gehalte aller Beamten und Angestellten, welche vom Staate besoldet werden und deren Besoldung die Summe von Fr. 500 übersteigt.
2 Er nimmt die ihm durch die Verfassung oder Gesetze zustehenden Wahlen vor.
3 Er bestätigt die vom Regierungsrathe ausgehende Ernennung der Majore und der höherstehenden Offiziere, soweit nach der eidgenössischen Gesetzgebung diese Wahlen den Kantonen anheimstehen.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. November 1882 wurde der § 58 Abs. 3 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. Oktober
1933 erhielt der § 58 folgende Fassung:
"§ 58. 1 Die Rechte und Pflichten sämtlicher
Beamten und Angestellten des Staates sowie der Lehrerschaft und der Beamten und
Angestellten der Kantonalbank werden durch Gesetz geordnet.
2 Der Grosse Rat nimmt die ihm durch die Verfassung
oder Gesetze zustehenden Wahlen vor."
Durch Verfassungsgesetz vom 12. Mai 1948 wurde der § 58 Abs. 1 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 58 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 58. Konstituierung. 1 Nach den Neuwahlen treten die Mitglieder des neugewählten Grossen Rates auf
Einladung des Regierungsrates vor Ende Juni zur konstituierenden Sitzung
zusammen.
2 Die Amtsdauer des abtretenden Grossen Rates endet, sobald der neugewählte konstituiert ist.
3 Werden die Neuwahlen einzelner Wahlkreise aufgehoben, so haben
die bisherigen Mitglieder der betroffenen Wahlkreise im neugewählten Grossen Rat
mitzuwirken, bis die Neuwahlen in ihren Wahlkreisen genehmigt sind."
§ 59. Der Große Rath darf die ihm nach der Verfassung zustehenden Befugnisse und Verrichtungen an keine andere Behörde übertragen.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 59 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 59. Öffentlichkeit der Sitzungen. 1 Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich.
2 Der Grosse Rat kann jedoch aus wichtigen Gründen die geheime
Beratung bestimmter Geschäfte beschliessen."
§ 60. Die Mitglieder des Großen Rathes beziehen für ihre Theilnahme ein Taggeld von 4 Franken und ein Reisegeld von 40 Rappen per Stunde, sowohl für die Her- als Heimreise.
Durch Verfassungsgesetz vom 2. Dezember
1928 erhielt der § 60 folgende Fassung:
"§ 60. 1 Die Mitglieder des Grossen Rates
beziehen für ihre Teilnahme an den Rats- und Kommissionssitzungen ein Taggeld
nebst Reiseentschädigung.
2 Das Nähere bestimmt ein Gesetz."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 60 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 60. Einzelinitiative der Ratsmitglieder. 1 Die Mitglieder und Kommissionen sind befugt, dem Grossen Rat Entwürfe zu
Verfassungsänderungen, Gesetzen und andern Beschlüssen vorzulegen.
2 Solche Geschäfte dürfen erst behandelt werden, wenn der
Regierungsrat Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten hat."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
"d. Mitwirkung des Regierungsrates."
§ 61. 1 Der Große Rath versammelt sich ordentlicher Weise dreimal des Jahres.
2 Außerordentlich tritt derselbe
zusammen:
a. wenn es der Regierungsrath verlangt;
b. wenn es zwanzig Mitglieder des Großen Rathes unter Angabe ihrer Gründe
verlangen;
c. wenn es der Präsident des Großen Rathes von sich aus nothwendig findet.
3 Die Einberufung des Großen Rathes geschieht durch den Präsidenten desselben.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 61 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 61. Rechte und Pflichten gegenüber dem Grossen Rat. 1 Der Regierungsrat ist befugt, dem Grossen Rat Geschäfte zur Behandlung
vorzulegen.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben an den Sitzungen des
Grossen Rates und seiner Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht.
3 Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat den verbindlichen
Auftrag erteilen:
a. Botschaft und Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz oder einem
andern Beschluss des Grossen Rates vorzulegen;
b. einen Gegenstand aus dem Geschäftsbereich des Grossen Rates oder des
Regierungsrates zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten."
§ 62. 1 Um einen Beschluß fassen zu können, muß wenigstens die absolute Mehrheit der Mitglieder des Großen Rathes anwesend sein, und von den Anwesenden entscheidet die absolute Mehrheit.
2 Ein Reglement wird die Art und Weise, wie der Große Rath seine Befugnisse ausübt, näher bestimmen.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde der § 62 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aufgehoben.
III. Abschnitt. Verwaltende und vollziehende Gewalt.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 erhielt die Überschrift zum 3. Abschnitt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
§ 63. 1 Der Große Rath wählt einen Regierungsrath von sieben Mitgliedern. Derselbe ist mit der Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung in allen ihren Theilen beauftragt.
2 Die Mitglieder des Regierungsrathes müssen in der Regel am Hauptorte wohnen.
Durch Verfassungsgesetz vom 1. Dezember
1904 erhielt der § 63 folgende Fassung:
"§ 63. Wahl, Mitgliederzahl und allgemeine Aufgabe. 1 Die in kantonalen Angelegenheiten
Stimmberechtigten wählen einen Regierungsrat von sieben Mitgliedern. Derselbe
ist mit der Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der
Staatsverwaltung in allen ihren Teilen beauftragt.
2 Die Wahl des Regierungsrates erfolgt in höchstens
zwei Wahlgängen, wobei im ersten das absolute, im zweiten das relative Mehr
entscheidet.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates müssen in der Regel am Hauptorte
wohnen."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1958 wurde der § 63 Abs. 2 und 3 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
erhielt der § 63 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 folgende Fassung:
"§ 63. Stellung und Zusammensetzung. 1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des
Kantons.
2 Er besteht aus sieben Mitgliedern."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. September
2002 erhielt der § 63 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 2003 folgende Fassung:
"2 Er besteht aus fünf Mitgliedern."
§ 64. 1 Zur Wählbarkeit in den Regierungsrath werden die gleichen Eigenschaften gefordert wie für die Mitglieder des Großen Rathes.
2 Der Regierungsrath wird vom Großen Rath in seiner ersten Sitzung (§ 46, Absatz 3) 1875 neu gewählt und tritt auf den 1. Brachmonat gleichen Jahres in's Amt. Von je vier zu vier Jahren ist er einer Neuwahl zu unterwerfen.
3 Wird eine Stelle im Regierungsrathe erledigt, so soll der Große Rath dieselbe in seiner nächsten Sitzung wieder besetzen.
Durch Verfassungsgesetz vom 1. Dezember
1904 erhielt der § 64 folgende Fassung:
"§ 64. Wählbarkeit, Amtsdauer, Amtsentlassung. 1 Zur Wählbarkeit in den
Regierungsrat werden die gleichen Eigenschaften gefordert wie für die Mitglieder
des Grossen Rates.
2 Der Regierungsrat wird jeweilen auf eine
Amtsdauer von vier Jahren gleichzeitig mit dem Grossen Rate gewählt und tritt
auf den 1. Juni gleichen Jahres ins Amt. Die nächste Neuwahl erfolgt am zweiten
Sonntag im Mai des Jahres 1907.
3 Wird während der Amtsperiode eine Stelle im
Regierungsrate erledigt, so findet innert drei Monaten die Ersatzwahl statt.
Dieselbe wird vom Regierungsrate angeordnet. Steht vor Ablauf eines halben
Jahres nach Erledigung einer Stelle die Neuwahl der Gesamtbehörde bevor, so kann
von der Anordnung einer Ersatzwahl abgesehen werden.
4 Über die Gültigkeit der Wahlen und
Entlassungsbegehren Gewählter entscheidet der neugewählte Grosse Rat."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember
1958 erhielt der § 64 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Die Gesamterneuerung des Regierungsrates erfolgt
gleichzeitig mit der ordentlichen Neuwahl des Grossen Rates. Der Regierungsrat
tritt am folgenden 1. Juli sein Amt an."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
erhielt der § 64 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 folgende Fassung:
"§ 64. Wahl. 1 Als Mitglied des Regierungsrates ist wählbar, wer in kantonalen
Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
2 Die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten wählen den
Regierungsrat im Mehrheitswahlverfahren.
3 Die Gesamterneuerungswahlen finden gleichzeitig mit der
Neuwahl des Grossen Rates für eine Amtsdauer von vier Jahren statt. Der neugewählte Regierungsrat tritt sein Amt am 1. Juli nach der Wahl an.
4 Das Nähere regelt das Gesetz."
§ 65. Unvereinbarkeit. Die Mitglieder des Regierungsrates können, sowie sie nicht Mitglieder des Großen Rathes sein können, auch nicht Mitglieder einer untergeordneten Behörde sein, oder eine Beamtung bekleiden, über welche der Regierungsrath die unmittelbare Aufsicht zu führen hat.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
erhielt der § 65 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 folgende Fassung:
"§ 65. Unvereinbarkeit. 1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des
Grossen Rates oder einer gerichtlichen Behörde sein.
2 Es dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrates
der Bundesversammlung angehören."
§ 66. In der schweizerischen Bundesversammlung darf nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrathes gleichzeitig sitzen.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. November
1882 erhielt der § 66 folgende Fassung:
"§ 66. Zugehörigkeit zur Bundesversammlung. In der schweizerischen Bundesversammlung dürfen
nicht mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrathes gleichzeitig sitzen."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995 wurde der § 66 aufgehoben (siehe aber § 65 Abs. 2 der Fassung von 1995).
§ 67. Der Regierungsrath erläßt die zur Vollziehung und Verwaltung nöthigen Verordnungen und Beschlüsse, welche jedoch der Verfassung und den bestehenden Gesetzen nicht zuwiderlaufen dürfen. Er übt über die untern vollziehenden und administrativen Behörden und Beamten die Aufsicht aus; er entscheidet über Anstände und Rekurse im Verwaltungsfache; er legt dem Großen Rathe regelmäßig alle zwei Jahre, oder wenn es verlangt wird, auch in der Zwischenzeit über alle Theile der ihm obliegenden Staatsverwaltung Rechenschaft ab, und ist für die getreue Verwaltung verantwortlich; er schlägt aus eigenem Antriebe oder aus Auftrag des Großen Rathes Gesetze und andere Beschlüsse vor, die dieser mit oder ohne Abänderung annimmt oder verwirft.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976 erhielt der § 67 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 67. Aufgaben und Befugnisse. Der Regierungsrath erlässt die zur Vollziehung und
Verwaltung nötigen Verordnungen und Beschlüsse, welche jedoch der Verfassung
und den bestehenden Gesetzen nicht zuwiderlaufen dürfen. Er übt über die untern
vollziehenden und administrativen Behörden und Beamten die Aufsicht aus; er
entscheidet über Anstände und Rekurse im Verwaltungsfache; er legt dem Grossen Rate
periodisch oder auf Verlangen über alle Teile der ihm obliegenden Staatsverwaltung Rechenschaft
ab und ist für die getreue Verwaltung verantwortlich; er schlägt aus eigenem
Antriebe oder aus Auftrag des Großen Rathes Gesetze und andere Beschlüsse vor,
die dieser mit oder ohne Abänderung annimmt oder verwirft."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
erhielt der § 67 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 folgende Fassung:
"§ 67. Regierungstätigkeit. Der Regierungsrat
a. beurteilt die für den Kanton und die Regionen bedeutsamen Entwicklungen und
trifft die erforderlichen Vorkehren,
b. bestimmt im Rahmen der Rechtsordnung die wesentlichen Ziele und Mittel des
staatlichen Handelns,
c. setzt für seine Tätigkeiten Schwerpunkte,
d. koordiniert die staatlichen Tätigkeiten,
e. vertritt den Kanton nach innen und aussen,
f. pflegt die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone und
macht namentlich bei der Erarbeitung von Lösungen in Bundesangelegenheiten
seinen Einfluss geltend,
g. pflegt die Beziehungen mit den Behörden der Luzerner Gemeinden,
h. informiert die Öffentlichkeit über die staatlichen Ziele und Tätigkeiten."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf mit Wirkung vom 1. Juli 1995
eingefügt:
"§ 67bis. Rechtsetzung.
1 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat Entwürfe zu Verfassungsänderungen,
Gesetzen, Dekreten und Grossratsbeschlüssen vor.
2 Er erlässt die Vollzugsverordnungen zu eidgenössischem und
kantonalem Recht.
3 Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit gesetzesvertretende
Verordnungen zur Einführung übergeordneten Rechts erlassen. Diese sind innert
zweier Jahre in das ordentliche Recht zu überführen.
4 Er kann die notwendigen Verordnungen erlassen, um ausserordentlichen Lagen, wie unmittelbar drohenden erheblichen Störungen der
öffentlichen Sicherheit oder sozialen Notständen, zu begegnen. Diese
Verordnungen fallen spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahin."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf mit Wirkung vom 1. Juli 1995
eingefügt:
"§ 67ter. Leitung der Verwaltung.
1 Der Regierungsrat leitet die kantonale Verwaltung.
2 Er sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und leistungsfähige
Verwaltung und für deren zweckmässige Organisation im Rahmen von Verfassung und
Gesetz."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf mit Wirkung vom 1. Juli 1995
eingefügt:
"§ 67quater. Weitere Aufgaben.
1 Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten über
Beschwerden.
2 Er schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit
Verwaltungsvereinbarungen und Konkordate ab.
3 Weitere Aufgaben können ihm durch Gesetz übertragen werden."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf mit Wirkung vom 1. Juli 1995
eingefügt:
"§ 67quinquies. Organisation und Verfahren.
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse gemeinsam.
2 Den Vorsitz im Regierungsrat führt der Schultheiss. Die
Stellvertretung obliegt dem Statthalter. Sie werden vom Grossen Rat auf eine
Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
3 Das Nähere regelt das Gesetz."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
§ 68. Bezüglich der Vorberathung der Geschäfte und der Vollziehung erhaltener Aufträge besteht dem Grundsatze nach das Departemental- oder Direktorialsystem. Doch werden für einzelne Verwaltungszweige ständige Kommissionen aus der Mitte des Regierungsrathes aufgestellt. Jede Entscheidung muß von dem Regierungsrathe selbst ausgehen. Die Geschäftsordnung, welche der Große Rath auf den Vorschlag des Regierungsrathes erläßt, bestimmt hierüber, sowie über die Berathungsform das Nähere.
2 Alle Beschlüsse und Verfügungen des Regierungsrathes fordern zu ihrer Gültigkeit die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern mit Einschluß des Präsidenten. Sind aber nur vier Mitglieder anwesend, so müssen zu einem gültigen Beschlüsse wenigstens drei Mitglieder stimmen."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember
1958 erhielt der § 68 folgende Fassung:
"§ 68. Departementssystem, Geschäftsordnung. 1
Die Geschäfte des Regierungsrates werden nach Departementen unter dessen
Mitglieder verteilt.
2 Der Entscheid über die Geschäfte geht grundsätzlich von der
Gesamtbehörde aus. Unter Vorbehalt des Weiterzuges an eine obere Instanz können
bestimmte Geschäfte den Departementen oder ihnen untergeordneten Amtsstellen zur
selbständigen Erledigung überwiesen werden.
3 Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder
des Regierungsrates anwesend sein. Sind nur vier Mitglieder anwesend, so
erfordert ein gültiger Beschluss wenigstens drei Stimmen.
4 Der Regierungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung des Grossen Rates bedarf."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf mit Wirkung vom 1. Juli 1995
eingefügt:
"§ 68. Departemente. Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember
1958 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 68bis. Der
Entscheid in Verwaltungsstreitsachen kann einem Verwaltungsgericht überwiesen
werden. Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde der § 68bis mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf mit Wirkung vom 1. Juli 1995
eingefügt:
"§ 68ter. Weitere
Verwaltungsorgane. Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, interkantonalen
oder interkommunalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen
übertragen werden. Es können auch privatrechtliche Organisationen mit der
Erfüllung solcher Aufgaben betraut werden, sofern die Aufsicht des
Regierungsrates sichergestellt ist."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf mit Wirkung vom 1. Juli 1995
eingefügt:
"§ 68quater. Organisation und Verfahren.
Das Gesetz regelt das Nähere über die Organisation der kantonalen Verwaltung und
das Verwaltungsverfahren."
§ 69. Schultheiss und Statthalter. Aus der Mitte des Regierungsrathes wählt der Große Rath den Schultheißen und Statthalter, jeweilen auf ein Jahr, nach dessen Ablauf sie für die Dauer eines Jahres zu dem gleichen Amte nicht wieder wählbar sind.
In Abwesenheit des Schultheißen und Statthalters führt das der Amtsdauer nach älteste Mitglied den Vorsitz im Regierungsrathe.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995 wurde der § 69 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995 wurde die Unterabschnitts-Überschrift mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wieder aufgehoben.
§ 70. 1 Einem Erziehungsrathe von drei Mitgliedern wird unter Oberaufsicht des Regierungsrathes die Aufsicht und Leitung des Erziehungswesens übertragen.
2 Den Präsidenten des Erziehungsrathes wählt der Große Rath aus der Mitte des Regierungsrathes.
3 Der Erziehungsrath wird vom Großen Rath gewählt. Von je vier zu vier Jahren ist er einer Neuwahl zu unterwerfen.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
1890 erhielt der § 70 folgende Fassung:
"§ 70. 1 Einem
Erziehungsrathe von fünf Mitgliedern wird unter Oberaufsicht des
Regierungsrathes die Aufsicht und Leitung des Erziehungswesens übertragen.
2 Den Präsidenten des Erziehungsrathes wählt der Große Rath aus der
Mitte des Regierungsrathes.
3 Der Erziehungsrath wird vom Großen Rath in seiner Sommersitzung neu
gewählt und tritt auf den 1. Juli 1891 in's Amt. Von je vier zu vier Jahren ist
er einer Neuwahl zu unterwerfen."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember
1958 erhielt der § 70 folgende Fassung:
"§ 70. Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Aufgaben und Befugnisse. 1 Ein Erziehungsrat von
sieben Mitgliedern leitet und beaufsichtigt das Erziehungswesen unter
Oberaufsicht des Regierungsrates.
2 Präsident des Erziehungsrates ist von Amtes wegen der jeweilige
Vorsteher des Erziehungsdepartementes. Die übrigen Mitglieder wählt der Grosse
Rat.
3 Die Amtsdauer des Erziehungsrates fällt mit derjenigen des
Regierungsrates zusammen."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995 wurde der § 70 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 aufgehoben.
§ 71. Verantwortung. Der Erziehungsrath ist für sein Wirken dem Regierungsrathe und dem Großen Rathe verantwortlich.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995 wurde der § 71 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995 wurde die Unterabschnitts-Überschrift mit Wirkung vom 1. Juli 1995 wieder aufgehoben.
§ 72. 1 Zur Handhabung der Gesetze und Verordnungen, zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, sowie zur Überwachung der Gemeinde-, Waisen- und Vogtrechnungen wählt der Große Rath für jedes Amt einen Amtsstatthalter aus den stimmfähigen Bürgern des betreffenden Amtes auf vier Jahre.
2 Der Gewählte hat alle zur Wählbarkeit in den Großen Rath erforderlichen Requisite auf sich zu vereinigen.
3 Das Gesetz bestimmt seine Amtsbefugnisse, Pflichten, die zu seinen Verrichtungen nöthige Aushülfe, die Organisation seiner Kanzlei und seinen Gehalt.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. November
1882 erhielt der § 72 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Zur
Handhabung der Gesetze und Verordnungen, sowie zur Erhaltung der öffentlichen
Ruhe und Sicherheit wählt der Große Rath für jedes Amt einen Amtsstatthalter."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. November
1924 erhielt der § 72 folgende Fassung:
"§ 72. 1 Die in
kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten wählen jeweilen am gleichen Tage,
an welchem die Neuwahl der Amtsgerichte erfolgt, die Amtsstatthalter für eine
Amtsdauer von vier Jahren mit Amtsantritt auf 1. Juli.
2 Für das Amt Luzern wird in gesonderten Wahlkörpern für die
Abteilungen Luzern-Stadt und Luzern-Land je ein Amtsstatthalter gewählt.
3 Im Amt Luzern haben sich die beiden Amtsstatthalter im
Verhinderungsfalle des einen gegenseitig zu vertreten. In den übrigen Ämtern
wählen die Bürger mit dem Amtsstatthalter gleichzeitig auch einen
Stellvertreter.
4 In Fällen, in denen der
Amtsstatthalter und sein Stellvertreter an der Ausübung ihrer Obliegenheiten
verhindert sind, sorgt das Obergericht für ausserordentliche Stellvertretung.
5 Zur Wählbarkeit als
Amtsstatthalter und Stellvertreter sind die gleichen Eigenschaften erforderlich
wie für die Mitglieder des Grossen Rates.
6 Die Rechte und
Pflichten der Amtsstatthalter werden durch das Gesetz bestimmt."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. September
1941 wurden die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 und 3 durch folgende Bestimmung
ersetzt und die nachfolgenden Absätze umnummeriert:
"2 Im Amt Luzern werden in
gesonderten Wahlkörpern für die Abteilungen Luzern-Stadt zwei und die Abteilung
Luzern-Land ein Amtsstatthalter gewählt, die sich ausschliesslich dem Amte zu
widmen und im Verhinderungsfalle gegenseitig zu vertreten haben. Ist in einer
Abteilung ein dauerndes Bedürfnis vorhanden, so wird der Grosse Rat auf den
Antrag des Regierungsrates auf dem Dekretswege die Stelle eines weitern
Amtsstatthalters schaffen. Fällt diese Voraussetzung dahin, so wird der Grosse
Rat auf dem gleichen Wege die Stelle wieder aufheben. Wo ein zeitweises
Bedürfnis es verlangt, hat das Obergericht auf Antrag des Regierungsrates
ausserordentliche Amtsstatthalter zu bestellen. Das Obergericht regelt auch die
Verteilung der Geschäfte unter den Amtsstatthaltern.
3 In den übrigen Ämtern wählen die Bürger mit dem Amtsstatthalter
gleichzeitig auch einen Stellvertreter."
Durch Verfassungsgesetz vom 4. Mai 1969
erhielt der § 72 folgende Fassung:
"§ 72. Wahl, Amtsdauer, Stellvertretung, Wählbarkeit.
1 Die in kantonalen Angelegenheiten
Stimmberechtigten wählen in jedem Amtsgerichtskreis jeweilen am gleichen Tage,
an dem die Neuwahl der Amtsgerichte erfolgt, die Amtsstatthalter und ihre
Stellvertreter für eine Amtsdauer von vier Jahren, mit Amtsantritt auf 1. Juli.
2 Der Grosse Rat legt die Zahl der in jedem Amtsgerichtskreis zu
wählenden Amtsstatthalter und ihrer Stellvertreter auf dem Dekretswege fest. Die
Amtsstatthalter von Luzern-Stadt und Luzern-Land vertreten sich gegenseitig.
3 Das Obergericht kann für beschränkte Dauer
oder für bestimmte Fälle ausserordentliche Amtsstatthalter ernennen.
4 Sind der Amtsstatthalter und sein Stellvertreter an der Ausübung
ihres Amtes verhindert, sorgt das Obergericht für ausserordentliche
Stellvertretung.
5 Zur Wählbarkeit
als Amtsstatthalter und Stellvertreter sind die gleichen Eigenschaften
erforderlich wie für die Mitglieder des Grossen Rates.
6 Die Rechte und
Pflichten der Amtsstatthalter werden durch das Gesetz bestimmt."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976 erhielt der § 72 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"2 Der Grosse Rat legt die Zahl der in jedem Amtsgerichtskreis zu
wählenden Amtsstatthalter und ihrer Stellvertreter fest. Die Amtsstatthalter von Luzern-Stadt und Luzern-Land vertreten sich gegenseitig."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1995 wurde der § 72 mit Wirkung vom 1. Juli 1995 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. November
1882 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingefügt:
"§ 72bis. Die
für die Überwachung der Gemeinde-, Waisen- und Vogtrechnungen ect. nöthigen
Einrichtungen regelt das Gesetz."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde der § 72bis mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aufgehoben.
IV. Abschnitt. Richterliche Gewalt.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 erhielt die Überschrift zum 4. Abschnitt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
§ 73. Ein Obergericht von neun Mitgliedern wird durch den Großen Rath gewählt. Es ist die höchste kantonale Behörde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen und übt die Oberaufsicht über die gesammte Rechtspflege.
Durch das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 wurde verfassungsdurchbrechend bestimmt, dass das Obergericht in zwei Kammern aus zehn Mitgliedern und zehn Ersatzmännern besteht.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 73 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 73. Aufgaben und Befugnisse. 1 Das Obergericht ist die oberste kantonale Gerichts- und Aufsichtsbehörde in
der Zivil- und Strafrechtspflege.
2 Über den Geschäftsgang in der Zivil- und Strafrechtspflege
erstattet das Obergericht dem Grossen Rat nach § 54 Abs. 2 der Staatsverfassung
Bericht."
§ 74. 1 Zur Wählbarkeit in das Obergericht werden die gleichen Eigenschaften erfordert, wie für die Mitglieder des Großen Rathes.
2 Das Obergericht wird vom Großen Rath in der Sommersitzung 1877 neu gewählt und tritt mit dem 1. Brachmonat gleichen Jahres in's Amt. Von je vier zu vier Jahren ist es einer Neuwahl zu unterwerfen.
3 Der Große Rath wählt auf vier Jahre neun Ersatzmänner zur Ergänzung des Obergerichts in Fällen des Ausstandes oder sonstiger Abwesenheit. Sie befinden sich, wie die Mitglieder des Obergerichts, auf den gleichen Zeitpunkt im Austritt und sind sogleich wieder wählbar.
4 Wird eine Stelle im Obergerichte in der Zwischenzeit erledigt, so soll der Große Rath in seiner nächsten Versammlung die erledigte Stelle wieder besetzen.
Durch das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 wurde verfassungsdurchbrechend bestimmt, dass das Obergericht in zwei Kammern aus zehn Mitgliedern und zehn Ersatzmännern besteht.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 74 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 74. Wahl und Wählbarkeit. 1 Die Mitglieder und Ersatzleute des Obergerichts werden vom Grossen Rat
gewählt.
2 Wählbar ist, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt
ist."
§ 75. Die Mitglieder des Obergerichts können nicht Mitglieder eines untergeordneten Gerichtes sein. Auch dürfen sie keine solche Beamtung bekleiden oder Mitglied einer solchen Behörde sein, über welche das Obergericht die Aufsicht zu führen hat. In der schweizerischen Bundesversammlung darf nicht mehr als ein Mitglied des Obergerichts gleichzeitig sitzen.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. November
1882 erhielt der § 75 Satz 3 folgende Fassung:
" In der schweizerischen Bundesversammlung dürfen nicht mehr
als zwei Mitglieder des Obergerichts gleichzeitig sitzen."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 75 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 75. Unvereinbarkeit, Zugehörigkeit zur Bundesversammlung. 1 Die Mitglieder des Obergerichts können dem Grossen Rat sowie Behörden, die der
Aufsicht des Obergerichts unterstehen, nicht angehören. Sie dürfen keine andere
hauptberufliche Tätigkeit ausüben.
2 Der Schweizerischen Bundesversammlung dürfen nicht mehr als
zwei Mitglieder des Obergerichts angehören."
§ 76. Aus der Mitte des Obergerichts wählt der Große Rath den Präsidenten und den Vizepräsidenten jeweilen auf ein Jahr. Die Austretenden sind wieder wählbar.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 76 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 76. Präsident und Vizepräsident. 1 Aus den Mitgliedern des Obergerichts wählt der Grosse Rat für eine Amtsdauer
von zwei Jahren den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2 Wiederwahl ist zulässig."
§ 77. 1 Der Große Rath setzt auf Vorschlag des Obergerichts dessen Geschäftsordnung fest, wobei darauf Bedacht genommen werden soll, daß neben den Urtheilen auch die übrigen Entscheidungen und Verfügungen vielmöglichst von dem Obergerichte selbst ausgehen.
2 Dasselbe erstattet dem Großen Rathe regelmäßig alle zwei Jahre oder, wenn es verlangt wird, auch in der Zwischenzeit über seine Verrichtungen und die Verwaltung des gesammten Justizwesens.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 77 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 77. Geschäftsordnung. Das Obergericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Grossen
Rates bedarf."
§ 78. Öffentlichkeit der Verhandlungen. 1 Die Parteiverhandlungen vor dem Obergerichte sowie vor allen richterlichen Behörden sind in der Regel öffentlich.
2 Die Ausnahmen hat das Gesetz zu bestimmen.
3 Ob und inwieweit auch die Beratung und Abstimmung öffentlich sein sollen, bleibt dem Gesetze zu bestimmen überlassen.
§ 79. Ein Kriminalgericht von fünf Mitgliedern beurtheilt erstinstanzlich alle Kriminalverbrechen.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 79 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 79. Aufgaben und Befugnisse. Das Kriminalgericht beurteilt erstinstanzlich alle Straffälle, die das Gesetz
ihm zuweist."
§ 80. 1 Zur Wählbarkeit in das Kriminalgericht werden die gleichen Eigenschaften erfordert, wie für die Mitglieder des Großen Rathes.
2 Das Kriminalgericht wird vom Großen Rath in der Sommersitzung 1877 neu gewählt und tritt mit dem 1. Brachmonat gleichen Jahres in's Amt. Von je vier zu vier Jahren ist es einer Neuwahl zu unterwerfen.
3 Der Große Rath wählt aus der Mitte des Kriminalgerichts den Präsidenten.
4 Er bezeichnet auf gleiche Amtsdauer für Ergänzungsfälle fünf Ersatzmänner.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 80 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 80. Wahl und Wählbarkeit. 1 Der Grosse Rat wählt die Mitglieder und Ersatzleute des Kriminalgerichts und
aus dessen Mitgliedern den Präsidenten.
2 Wählbar ist, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt
ist."
§ 81. 1 Zur Untersuchung und Bestrafung von Verbrechen und Vergehen, welche von Militärpersonen während des Kantonaldienstes begangen werden, sollen ein Kriegsgericht und ein Kassationsgericht aufgestellt werden.
2 Die Organisation und Kompetenz dieser Gerichte, sowie die Wahlart der Mitglieder und deren Amtsdauer bestimmt das Gesetz.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November 1890 wurde der § 81 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
"c. Gewerbegericht und Handelsgericht."
§ 82. Der Gesetzgebung bleibt überlassen, für kommerzielle Rechtsfälle ein Handelsgericht aufzustellen und dessen Wahlart, Zusammensetzung und Kompetenz zu bestimmen.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
1890
erhielt der § 82 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 82. Vorbehalt der Gesetzgebung. Der Gesetzgebung bleibt überlassen, für gewerbliche Streitsachen ein oder
mehrere gewerbliche Schiedsgerichte und für kommerzielle Rechtsfälle ein
Handelsgericht aufzustellen und dessen Wahlart, Zusammensetzung und Kompetenz zu
bestimmen."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
§ 83. 1 Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht von sieben bis neun Mitgliedern, welche von den nach § 27 der Staatsverfassung stimmfähigen Bürgern des Gerichtskreises in gemeindeweiser Abstimmung gewählt werden. In eben derselben Weise wird auch der Präsident des Gerichts von den Bürgern gewählt. Im Brachmonat 1877 werden die Bezirksgerichte neu gewählt und treten mit dem 1. Heumonat desselben Jahres in Funktion. Von vier zu vier Jahren ist das Gericht einer Neuwahl zu unterwerfen. Aus jedem Friedensrichterkreise muß wenigstens ein Mitglied in das Bezirksgericht gewählt werden.
2 Überdies wählt der Gerichtskreis aus den wahlfähigen Bürgern desselben zwei Ersatzmänner.
3 Um als Mitglied oder Ersatzmann in das Bezirksgericht wahlfähig zu sein, muß man das politische Stimmrecht besitzen.
Durch das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 wurden verfassungsdurchbrechende Bestimmungen zu § 83 erlassen und u. a. die Bezirksgerichte durch sechs Amtsgerichte ersetzt; siehe hierzu § 86.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde im § 83 Abs. 1 das Wort "stimmfähigen" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "stimmberechtigten".
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 83 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 83. Bestand, Wahl und Wählbarkeit. 1 In jedem Amtsgerichtskreis besteht ein Amtsgericht.
2 Die Stimmberechtigten des Amtsgerichtskreises wählen die
Mitglieder und Ersatzleute des Amtsgerichts und aus den Mitgliedern den
Amtsgerichtspräsidenten.
3 Wählbar ist, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt
ist."
§ 84. Die Bezirksgerichte urtheilen über alle bürgerlichen und polizeilichen Rechtsfälle ihres Gerichtskreises, welche das Gesetz ihnen zur Entscheidung überweiset. Sie besorgen die Verführung der Konkurse und die Geschäfte, welche das Gesetz ihnen weiter zuweist.
Durch das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 wurden verfassungsdurchbrechende Bestimmungen zu § 84 erlassen und u. a. die Bezirksgerichte durch sechs Amtsgerichte ersetzt; siehe hierzu § 86.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 84 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 84. Aufgaben und Befugnisse. Die Amtsgerichte und ihre Einzelrichter besorgen die Aufgaben der Zivil- und
Strafrechtspflege, die das Gesetz ihnen zuweist."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
§ 85. 1 Jeder Friedensrichterkreis wählt einen Friedensrichter zur Vermittlung von Streitigkeiten auf eine Amtsdauer von vier Jahren, welchem bebst den Vergleichsversuchen diejenigen eitern Verrichtungen zu kommen, welche allfällig das Gesetz ihm überträgt.
2 Zur Wählbarkeit als Friedensrichter werden die gleichen Eigenschaften wie für die Stelle eines Bezirksrichters erfordert.
3 Die Stelle eines Friedensrichters ist mit derjenigen eines Bezirksrichters vereinbar, nicht aber mit derjenigen eines Präsidenten des Bezirksgerichts.
Durch das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 wurden verfassungsdurchbrechende Bestimmungen zu § 85 erlassen und u. a. die Bezirksgerichte durch sechs Amtsgerichte ersetzt; siehe hierzu § 86.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
erhielt der § 86 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"§ 85. Wahl, Zuständigkeit, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit. 1 Die Stimmberechtigten jedes Friedensrichterkreises wählen einen
Friedensrichter.
2 Wählbar ist, wer in einer Einwohnergemeinde des
Friedensrichterkreises stimmberechtigt ist.
3 Dem Friedensrichter obliegen die Vermittlung von Streitsachen
und andere Aufgaben der Zivil- und Strafrechtspflege, die das Gesetz ihm
zuweist.
4 Der Friedensrichter kann dem Amtsgericht seines
Amtsgerichtskreises nicht angehören."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
"f. Vorbehalt abweichender Gesetzgebung"
§ 86. Grundsatz. Mit Beziehung auf die §§ 73 bis und mit 85 bleibt der Gesetzgebung vorbehalten, die Organisation der gesamten bürgerlichen und Strafrechtspflege abweichend festzusetzen und demnach Bestand, Wahlart und Befugnisse der erforderlichen Gerichtsbehörden und Beamten zu bestimmen.
u. a. durch das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Unterabschnitts-Überschrift eingefügt:
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976
wurde an dieser Stelle folgender Paragraf mit Wirkung vom 1. Januar 1977
eingefügt:
"§ 86bis. Zuständigkeit, Geschäftsordnung.
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte oder einzige kantonale Instanz die
Verwaltungsstreitsachen, die das Gesetz ihm zuweist; es führt die Aufsicht über
die untern verwaltungsgerichtlichen Behörden.
2 Das Verwaltungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die
der Genehmigung des Grossen Rates bedarf.
3 Über den Geschäftsgang im Bereiche seiner Zuständigkeit und
Aufsicht erstattet das Verwaltungsgericht dem Grossen Rat nach § 54 Abs. 2
Bericht."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 erhielt die Überschrift zum 5. Abschnitt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
§ 87. Jede Gemeinde und jede durch Verfassung oder Gesetz anerkannte öffentliche Genossenschaft hat das Recht, ihre Angelegenheiten innert den verfassungsmäßigen und gesetzlichen Schranken selbstständig zu besorgen. Immerhin steht dem Regierungsrathe die Oberaufsicht über deren Geschäftsführung, die Obsorge für die Erhaltung ihres Gutes und der Rekursentscheid über die Beschlüsse solcher Gemeinden und Korporationen und ihrer Behörden zu.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember
1958 erhielt der § 87 folgende Fassung:
"§ 87. Gemeindeautonomie und Gemeindeaufsicht. 1 Jede
Gemeinde und jede durch Verfassung oder Gesetz anerkannte öffentliche
Genossenschaft hat das Recht, ihre Angelegenheiten innert den
verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig zu besorgen. Dem
Regierungsrat steht die Oberaufsicht zu über deren Geschäftsführung, die Obsorge
für die Erhaltung ihres Gutes und unter Vorbehalt von § 68bis der
Rekursentscheid über die Beschlüsse solcher Gemeinden, Korporationen und ihrer
Behörden.
2 Die Kirchenverfassung für die Angehörigen einer
Konfession gemäss § 92, worin die Oberaufsicht des Regierungsrates durch
diejenige einer andern Behörde ersetzt wird, bleibt vorbehalten."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976 erhielt der § 87 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Jede
Gemeinde und jede durch Verfassung oder Gesetz anerkannte öffentliche
Genossenschaft hat das Recht, ihre Angelegenheiten innert den
verfassungsmässigen und gesetzlichen Schranken selbständig zu besorgen. Dem
Regierungsrat steht die Oberaufsicht zu über deren Geschäftsführung, die Obsorge
für die Erhaltung ihres Gutes und unter Vorbehalt von § 86bis der
Beschwerdeentscheid über die Beschlüsse solcher Gemeinden, Korporationen und ihrer
Behörden."
Durch Verfassungsgesetz vom 23. September 2001
erhielt der § 87 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 folgende Fassung:
"§ 87. Rechtsstellung der Gemeinden. 1 Die Gemeinden sind von der Verfassung und der Gesetzgebung anerkannte
öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften. Sie haben im Rahmen des kantonalen
Rechts auf ihrem Gemeindegebiet hoheitliche Rechtsetzungs- und
Entscheidungsbefugnisse.
2 Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird
durch die kantonale und die eidgenössische Gesetzgebung bestimmt.
3 Die Gemeinden erfüllen die ihnen vom Kanton übertragenen
Aufgaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Quantität und Qualität. Sie können
dieses Ziel allein, durch Zusammenarbeit oder durch Zusammenschluss mit anderen
Gemeinden erreichen.
4 Die Gesetzgebung regelt insbesondere
a. die Aufsicht des Kantons unter Respektierung des Gestaltungsfreiraums der
Gemeinden,
b. die aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen Gemeinden, die ihre Aufgaben nicht
erfüllen."
§ 88. Einwohnergemeinden: Begriff, Stimmberechtigte. 1 Die politischen oder Einwohnergemeinden sind die territorialen Einheiten, welche das gesammte Staatsgebiet in polizeilicher und administrativer Hinsicht zerfällt.
2 Jede politische Gemeinde hat eine Gemeindeversammlung und einen Gemeinderath. Der Regel nach soll ein solcher Gemeinderath aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmann oder aus fünf Mitgliedern bestehen.
3 Alle Kantonsbürger und niedergelassenen Schweizerbürger, welche seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen und die Requisite der kantonalen allgemeinen Stimmfähigkeit (§ 27) besitzen, sind in den Gemeindeversammlungen der politischen Gemeinde stimmfähig.
4 Die Stimmregister in Gemeindeangelegenheiten sind wie diejenigen der Kantonalabstimmungen und Wahlen zu bereinigen.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1958 wurde der § 88 Abs. 4 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde der § 88 Abs. 3 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. September 2001
erhielt der § 88 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 folgende Fassung:
"§ 88. Gesellschaftliche und politische Funktion der Gemeinden. 1 Als direktdemokratische, politische Einheiten nehmen die Gemeinden die
Bedürfnisse der Bevölkerung wahr und geben dieser die Möglichkeit zur direkten
Mitgestaltung ihres engeren Lebensumfeldes.
2 Als lokale politische Entscheidungszentren
a. erfüllen die Gemeinden ihre eigenen und die ihnen vom Kanton übertragenen
Aufgaben,
b. gestalten sie im Rahmen ihrer Kompetenzen die wirtschaftlichen, kulturellen
und gesellschaftlichen Bedingungen in der Gemeinde,
c. vertreten sie ihre Interessen nach aussen."
§ 89. Einwohnergemeinden: Gemeinderat. 1 Alle Mitglieder der Gemeinderäthe und alle Gemeindebeamten werden von der Gemeindeversammlung gewählt.
2 Um in einen Gemeinderath wahlfähig zu sein, muß der Gewählte in Gemeindeangelegenheiten stimmfähig sein.
3 Aus den Mitgliedern des Gemeinderathes wählt die Gemeinde den Gemeindeammann, welche der erste Vollziehungsbeamte der Gemeinde zur Handhabung der Gesetze und der Polizei ist.
4 Im Brachmonat 1875 wird der ganze Gemeinderath neu gewählt und tritt auf den 1. Heumonat in Funktion. Von vier zu vier Jahren ist derselbe eine Neuwahl zu unterwerfen.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember
1958 erhielt der § 89 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde
wählen die Mitglieder des Gemeinderates."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde im § 89 Abs. 2 das Wort "stimmfähig" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "stimmberechtigt".
Durch Verfassungsgesetz vom 12. Juni 1994 erhielt der § 43 Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 folgende
Fassung:
"4 Die Gesamterneuerung
erfolgt alle vier Jahre. Das Gesetz regelt den Wahltermin und den Amtsantritt."
Durch Verfassungsgesetz vom 23. September 2001
erhielt der § 89 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 folgende Fassung:
"§ 89. Zusammenarbeit zwischen Kanton und Einwohnergemeinden. 1 Die Gesetzgebung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den
Einwohnergemeinden sowie die Organisation des Kantons nach folgenden Zielen und
Grundsätzen:
Kanton und Einwohnergemeinden
a. arbeiten partnerschaftlich zusammen, indem der Kanton die Gesamtverantwortung
trägt und die Einwohnergemeinden die Verantwortung für ihre Entscheidungen und
Handlungen übernehmen,
b. übernehmen die öffentlichen Aufgaben nach dem Subsidiaritätsprinzip, wobei
angestrebt wird, Kompetenz und Verantwortung für eine Aufgabe in der Regel in
einer Hand zu vereinigen,
c. koordinieren die Einnahmen- und Ausgabenteilung mit der Aufgabenzuteilung,
wobei die nicht beeinflussbaren Unterschiede in der finanziellen Belastung und
Leistungsfähigkeit der Gemeinden mit dem Ziel der Verteilungsgerechtigkeit
auszugleichen sind.
2 Der Kanton fördert die Entwicklung der Einwohnergemeinden mit
dem Ziel, deren Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zu steigern und die
Gemeindeautonomie zu stärken. Er unterstützt die Zusammenarbeit unter den
Einwohnergemeinden und fördert die Gebietsreform."
§ 90. Bürgergemeinden. 1 Die Ortsbürgergemeinden umfassen alle in einer Gemeinde Heimatberechtigten ohne Rücksicht auf deren Wohnort. Sie sind Genossenschaften, denen das Eigentum des Gemeindearmenfonds zusteht.
2 Die nach § 88 stimmfähigen Ortsbürger, welche in der Gemeinde wohnen, bilden die Ortsbürgerversammlung.
3 Zu denjenigen Gemeinden, wo ortsbürgerlcihe Steuern bezogen werden, sind bei den Wahlen eines allfälligen Ortsbürger- oder Armen- und Waisenrathes, bei Steuerbeschlüssen und damit zusammenhängenden Rechnungsverhandlungen, in der Ortsbürgerversammlung auch diejenigen Gemeindeeinwohner stimmfähig, welche - ohne das Heimathsrecht in der Gemeinde zu besitzen - nach Vorschrift der Gesetze zu ortsbürgerlichen Steuern beigezogen werden können.
4 Die Ortsbürgergemeinden können mit Bewilligung des Grossen Rates für die Besorgung ihrer Angelegenheiten eigene Behörden aufstellen. Wo dieses nicht der Fall ist, bleibt dieselbe den politischen Gemeinderäten übertragen.
5 Wo besondere ortsbürgerliche Behörden aufgestellt sind, werden sie im Heumonat 1875 neu gewählt und treten auf den 1. August in Funktion. Von vier zu vier Jahren sind dieselben einer Neuwahl unterworfen.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970
wurde der § 90 mit Wirkung vom 1. September 1970 wie folgt geändert:
- in den Abs. 1 und 4 die Bezeichnung "Ortsbürgergemeinden" wurde ersetzt durch: "Bürgergemeinden".
- die Abs. 2 und 3 wurden aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. Juni 1994 erhielt der § 90 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 folgende Fassung:
"5 Wo die Bürgergemeinde eine eigene Behördenorganisation hat, wird
der Bürgerrat alle vier Jahre neu gewählt. Das Gesetz regelt den Wahltermin und
den Amtsantritt."
§ 91. 1 Die Kirchgemeinden sind der Inbegriff der innert den bestehenden oder nach gesetzlicher Vorschrift neuzubildenden Pfarrsprengeln wohnhaften, nach § 27 der Verfassung stimmfähigen, in anerkannte Genossenschaften organisirten Einwohner der gleichen Konfession.
2 Den Kirchgemeinden stehen die Wahlen der Kirchenverwaltungen und Kirchmeier und überhaupt diejenigen Befugnisse zu, welche das Gesetz bestimmt
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember
1958 erhielt der § 91 mit Wirkung vom 1. Januar 1959 folgende Fassung:
"§ 91. Kirchgemeinden.
1 Die Kirchgemeinden sind die vom Staate anerkannten Körperschaften der
Angehörigen einer Konfession.
2 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde bestellen im Jahre der
ordentlichen Neuwahl des Grossen Rates einen Kirchenrat, dessen Mitgliederzahl
durch das Gesetz bestimmt wird. Der Amtsantritt erfolgt auf den 1. August."
§ 92. 1 Die Kirchverwaltungen bestehen aus vier bis acht Mitgliedern. Der Pfarrer, bei nicht christlichen Gemeinden der Kultusvorsteher, ist Präsident der Kirchenverwaltung.
2 Im Heumonat 1875 werden die Kirchverwaltungen neu gewählt und treten auf den 1. August in Funktion. Von vier zu vier Jahren sind dieselben einer Neuwahl zu unterstellen.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember
1958 erhielt der § 92 mit Wirkung vom 1. Januar 1959 folgende Fassung:
"§ 92. Kirchenverfassungen. 1 Die stimmberechtigten Angehörigen einer Konfession können mit Genehmigung des
Grossen Rates eine kantonale Kirchenverfassung beschliessen, die an Stelle der
durch Staatsverfassung und Gesetz vorgesehenen Organisation tritt.
2 Das Nähere regelt das Gesetz."
§ 93. Korporationsgemeinden. 1 Wo in einer Gemeinde Korporationsgut vorhanden ist, bilden die Anteilhaber an demselben eine Korporationsgemeinde. Die nach § 27 stimmfähigen Genossen wählen die Korporationsverwaltung und geben sich unter Vorbehalt der Ratifikation durch den Regierungsrat ihr Reglement.
2 Die Korporationsgüterverwaltungen bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.
3 Im Heumonat 1875 werden die Korporationsverwaltungen neu gewählt und treten auf den 1. August in Funktion. Von vier zu vier Jahren sind dieselben einer Neuwahl zu unterwerfen.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurden im § 93 die Worte "nach § 27 stimmfähigen Genossen" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "stimmberechtigten Korporationsbürger".
Durch Verfassungsgesetz vom 12. Juni 1994 erhielt der § 93 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 folgende Fassung:
"3 Die Neuwahl des Korporationsrates erfolgt alle vier
Jahre. Das Gesetz regelt den Wahltermin und den Amtsantritt."
§ 94. Vorbehalt abweichender Gesetzgebung. 1 Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, mit Beziehung auf die §§ 87-93 die Organisation des Gemeindewesens abweichend zu bestimmen.
2 Die Gemeindeverhältnisse der Gemeinden Luzern, Sursee, Willisau, Sempach und Münster werden mit Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse durch besondere Organisationen geregelt.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. November
1882 wurde dem § 94 folgender Absatz angefügt:
"3 Ebenso bleibt dem Großen
Rathe vorbehalten, mit Rücksicht auf die besondern gegenseitigen Verhältnisse
der Gemeinden Willissau-Stadt und Willisau-Land bezüglich der Wohnsitz- und
Steuerverhältnisse ihrer Beamten eine von den allgemein gesetzlichen
Vorschriften abweichende Regulirung zu treffen."
Hinweis: die Gemeinde Münster wurde gemäß Dekret vom 14. Mai 1934 in "Beromünster" umbenannt.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976 erhielt der § 94 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"2 Die Gemeindeverhältnisse
der Gemeinden Luzern, Sursee, Willisau, Sempach und Beromünster werden mit
Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse durch besondere Organisationen
geregelt."
Durch Verfassungsgesetz vom 23. September 2001 wurde der § 94 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. November
1882 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf mit Wirkung vom 30. November 1882
eingefügt:
"§ 94bis.
Der Gesetzgebung steht die Bildung neuer, sowie die Auflösung und
Vereinigung bestehender Gemeinden zu."
Durch Verfassungsgesetz vom 11. März 1924
erhielt der § 94bis mit Wirkung vom 4. März 1925 folgende Fassung:
"§ 94bis. Änderung der Gemeindeeinteilung.
Der Gesetzgebung steht die Bildung neuer, sowie die Auflösung und
Vereinigung bestehender Einwohner-, Ortsbürger- und Korporationsgemeinden zu.
Die Neuumschreibung bestehender und die Errichtung neuer Kirchgemeinden aller
Konfessionen erfolgen durch Dekret des Grossen Rates."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde im § 94bis der Ausdruck "Ortsbürger-" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "Bürger-".
Durch Verfassungsgesetz vom 28. Juni 1970
wurde der § 94bis mit Wirkung vom 1. Januar 1977 so geändert, dass der Satz 1
zum Absatz 1 wurde und der Satz 2 als Abs. 2 folgende Fassung erhielt:
"2 Die Neuumschreibung bestehender und die Errichtung
neuer Kirchgemeinden aller Konfessionen obliegen dem Grossen Rat."
VI. Titel. Schlußbestimmungen.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1958 wurde an dieser Stelle die Überschrift zum VI. Titel gestrichen und durch folgende Abschnitts-Überschrift ersetzt:
"VI. Abschnitt. Wahlen und Abstimmungen."
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 erhielt die Überschrift zum VI. Abschnitt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
§ 95. 1 Die Wahl der Verfassungsräthe, der Großräthe und der Mitglieder der Bezirksgerichte hat durch geheimes absolutes Stimmenmehr zu erfolgen. Bei den übrigen durch die Verfassung vorgeschriebenen Volkswahlen kann die Versammlung durch zwei Drittheile der Anwesenden das offene Mehr beschließen.
2 Die Abstimmung erfolgt durch die Gemeindeversammlungen.
3 Die Büreaux werden bei allen
Wahlen und Abstimmungen wie folgt bestellt:
a) Der Gemeinderathspräsident des Versammlungsortes ist von Amts wegen
Wahlpräsident;
b) er beruft sofort beim Beginn des Wahlaktes zwei provisorische Stimmenzähler
und Sekretäre, wobei er allfällig einander gegenüberstehende Parteien zu
berücksichtigen verpflichtet ist;
c) nach Bestellung des provisorischen Büreau hat der Wahlpräsident die
Versammlung anzufragen, ob sie mit diesen Vorschlägen einverstanden sei oder
nicht. Wenn wenigstens ein Drittheil der Versammlung sich nicht einverstanden
erklärt, so wählt die Versammlung in geheimer Abstimmung zwei definitive
Stimmenzähler und Sekretäre in der Weise, daß für je zwei zu wählende
Stimmenzähler und Sekretäre jeder Wähler nur einen Namen auf den Stimmzeddel
schreiben kann, wo dann je diejenigen Zwei gewählt sind, welche die relativ
meisten Stimmen auf sich vereinigt haben;
d) den Kreisen, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, steht es frei, zu
beschließen, daß das so gewählte Büreau für alle Wahlen und Abstimmungen des
gleichen Wahlkörpers während der vierjährigen Amtsperiode gelten solle.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
1890 erhielt der § 95 folgende Fassung:
"§ 95. 1 Die Wahl der Verfassungsräthe, der
Großräthe und der Mitglieder der Bezirksgerichte hat durch geheimes absolutes
Stimmenmehr zu erfolgen. Bei den übrigen durch die Verfassung vorgeschriebenen Volkswahlen
kann die Versammlung durch zwei Drittheile der Anwesenden das offene Mehr
beschließen.
2 Die Abstimmung erfolgt entweder in versammelter
Gemeinde oder nach dem Urnensystem.
3 Die Büreaux werden bei allen Wahlen und
Abstimmungen, welche nicht mittelst der Urne erfolgen, wie folgt bestellt:
a) Der Gemeinderathspräsident des Versammlungsortes ist von Amts wegen
Wahlpräsident;
b) er beruft sofort beim Beginn des Wahlaktes zwei provisorische Stimmenzähler
und Sekretäre, wobei er allfällig einander gegenüberstehende Parteien zu
berücksichtigen verpflichtet ist;
c) nach Bestellung des provisorischen Büreau hat der Wahlpräsident die
Versammlung anzufragen, ob sie mit diesen Vorschlägen einverstanden sei oder
nicht. Wenn wenigstens ein Drittheil der Versammlung sich nicht einverstanden
erklärt, so wählt die Versammlung in geheimer Abstimmung zwei definitive
Stimmenzähler und Sekretäre in der Weise, daß für je zwei zu wählende
Stimmenzähler und Sekretäre jeder Wähler nur einen Namen auf den Stimmzeddel
schreiben kann, wo dann je diejenigen Zwei gewählt sind, welche die relativ
meisten Stimmen auf sich vereinigt haben;
d) in der Stadtgemeinde Luzern treten bei Großraths- und Verfassungsrathswahlen
die stimmfähigen Bürger eines Wahlkreises zu einer besondern Versammlung
zusammen. Die Versammlung eines jeden Wahlkreises wird von einem Mitglied des
Stadtrathes präsidirt. Andere Wahlen und Abstimmungen können in einer einzigen
oder auch in zwei getrennten Versammlung (der Groß- und Kleinstadt) mit
besondern Büreaux stattfinden. Die Bestellung der Büreaux jeder Versammlung
erfolgt nach obigen Bestimmungen;
e) den Kreisen, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, steht es frei, zu
beschließen, daß das so gewählte Büreau für alle Wahlen und Abstimmungen des
gleichen Wahlkörpers während der vierjährigen Amtsperiode gelten solle.
4 Das Verfahren bei der Urnenabstimmung wird durch
das Gesetz geregelt."
Durch Verfassungsgesetz vom 1. Dezember
1904 erhielt der § 95 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Die Wahl der Verfassungsräte, der Großräte, der
Mitglieder des Regierungsrates, der Ständeräte und der Mitglieder der
Bezirksgerichte hat durch geheimes absolutes Stimmenmehr zu erfolgen. Bei den
übrigen durch die Verfassung vorgeschriebenen Volkswahlen kann die Versammlung
durch zwei Drittheile der Anwesenden das offene Mehr beschließen."
Durch Verfassungsgesetz vom 3. März 1909
erhielt der § 95 folgende Fassung:
Fassung unbekannt.
Durch Verfassungsgesetz vom 18. Juli 1926
erhielt der § 95 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Die Wahl der Mitglieder des
Regierungsrates, der Ständeräte, sowie der Mitglieder der Amtsgerichte hat durch
geheimes absolutes Stimmenmehr zu erfolgen. Bei den übrigen durch die Verfassung
vorgeschriebenen Volkswahlen kann die Versammlung durch zwei Drittel der
Anwesenden das offene Mehr beschliessen."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1934
erhielt der § 95 folgende Fassung:
"§ 95. 1 Die der Volkswahl unterstellten Vollziehungsbehörden
und die Ständeräte werden nach dem absoluten Stimmenmehr gewählt. Die
Stimmabgabe ist geheim. Jedoch kann bei der Wahl der Vollziehungsbehörden der
Gemeinden die Versammlung mit zwei Dritteln der Anwesenden das offene Mehr
beschließen. Die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sind überdies befugt, in
Abweichung von dieser Vorschrift durch geheime Abstimmung, bei der das absolute
Mehr der gültig Stimmenden massgebend ist, das Verhältniswahlverfahren fr die
Wahl der Gemeinderäte und der Gemeindeausschüsse (Rechnungskommissionen, in der
Stadt Luzern Großer Stadtrat und Grösserer Ortsbürgerrat) einzuführen. In
gleicher Weise können an einen solchen Einführungsbeschluss vor Beginn einer
nachfolgenden Amtsperiode wieder aufheben.
2 Den in § 94, Absatz 2, der Staatsverfassung genannten Gemeinden
steht es frei, das Verhältniswahlverfahren durch ihre Organisation einzuführen.
3 Das Nähere regelt das Gesetz."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember
1958 erhielt der § 95 mit Wirkung vom 1. Januar 1959 folgende Fassung:
"§ 95. Volkswahlen. 1 Die Volkswahlen werden in geheimer Abstimmung an der Urne vollzogen, soweit
nicht das Gesetz für Gemeindewahlen die offene Wahl durch die
Gemeindeversammlung zulässt.
2 Im ersten Wahlgang des Urnenverfahrens entscheidet die
absolute Mehrheit der gültig Stimmenden, im zweiten Wahlgang die höhere
Stimmenzahl (relatives Mehr) und bei Stimmengleichheit das Los.
3 Das Gesetz kann anstelle des Urnenverfahrens die stille Wahl
gestatten nach folgenden Grundsätzen: Die Stimmberechtigten des Wahlkreises
können bei der zuständigen Behörde Wahlvorschläge einreichen; wenn auf allen
gültigen Wahlvorschlägen nicht mehr wählbare Kandidaten vorgeschlagen werden,
als Sitze zu besetzen sind, so gelten die Vorgeschlagenen ohne Urnenabstimmung
als gewählt.
4 Die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sind berechtigt, in der
vom Gesetz bestimmten Form für die Wahl der Gemeinderäte, der Gemeindeausschüsse
und der in einer Sonderorganisation vorgesehenen Vertretung der Bürgerschaft (Grosser
Gemeinderat) das Verhältniswahlverfahren einzuführen oder aufzuheben.
5 Im übrigen ist das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen durch
das Gesetz zu regeln."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde im § 95 Abs. 4 der Ausdruck "Ortsbürgergemeinden" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "Bürgergemeinden".
§ 96. Berücksichtigung der politischen Minderheiten. 1 Bei Bestellung des Regierungsrathes, des Obergerichts, des Kriminalgerichts und der Großraths-Kommissionen ist im Allgemeinen auf Vertretung der Minderheit billige Rücksicht zu nehmen.
2 Alle Behörden und Beamten sind bei ihrer ersten Amtsdauer auf die Verfassung und die Gesetze feierlich in Eid zu nehmen.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November
1890 erhielt der § 96 Abs. 1 mit Wirkung vom 4. Januar 1891 folgende Fassung:
"1 Bei Bestellung des Regierungsrathes, des Obergerichts, des
Kriminalgerichts, des Erziehungsrathes und der Großraths-Kommissionen ist im
Allgemeinen auf Vertretung der Minderheit billige Rücksicht zu nehmen."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Mai 1934
erhielt der § 96 Abs. 1 mit Wirkung vom 28. November 1934 folgende Fassung:
"1 Bei der Bestellung des Regierungsrates, des Erziehungsrates, des
Obergerichts, des Kriminalgerichts, der Amtsgerichte und
der Kommissionen des Grossen Rates ist auf die Vertretung der politischen
Parteien angemessen Rücksicht zu nehmen, ebenso bei der Bestellung der
Gemeinderäte und der Gemeindeausschüsse der Einwohner- und Bürgergemeinden, in
denen diese Behörden nicht nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt werden."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1958 wurde der § 96 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1959 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1970 wurde im § 96 das Wort "Ortsbürgergemeinde" mit Wirkung vom 1. September 1970 ersetzt durch: "Bürgergemeinde".
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember
1976 erhielt der § 96 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 folgende Fassung:
"1 Bei der Bestellung des Regierungsrates, des Erziehungsrates, der Gerichte und
der Kommissionen des Grossen Rates ist auf die Vertretung der politischen
Parteien angemessen Rücksicht zu nehmen, ebenso bei der Bestellung der
Gemeinderäte und der Gemeindeausschüsse der Einwohner- und Bürgergemeinden, in
denen diese Behörden nicht nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt werden."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. November
1993 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 1995 folgender Paragraf
eingefügt:
"§ 96bis. Wahljahr. 1 Die nächsten Neuwahlen der Gemeindebehörden (Gemeinderat, Bürgerrat und
Korporationsrat), der Gemeindeparlamente (Grosser Stadtrat, Einwohnerrat und
Grosser Bürgerrat) sowie der Betreibungsbeamten und ihrer Stellvertreter finden
1996 statt.
2 Die nächsten Neuwahlen der vom Volk zu wählenden richterlichen
Behörden (Amtsgerichte, Amtsstatthalter und ihrer Stellvertreter, Konkursbeamte,
Grundbuchverwalter und Friedensrichter) und der Schulpflegen finden 1997, die
übernächsten im Jahr 2000 statt.
3 Für die Behörden gemäss Absatz 1 wird die 1991 begonnene
Amtsdauer bis 1996 verlängert. Für die Behörden gemäss Absatz 2 endet die 1997
beginnende Amtsdauer im Jahr 2000."
§ 97. Alle zehn Jahre, von 1870 an gerechnet, hat eine Volkszählung vor sich zu gehen, nach welcher jeweilen die Mitglieder des Großen Rathes auf die Wahlkreise vertheilt werden. Die eidgenössische Volkszählung gilt auch als kantonale.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976 wurde der § 97 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aufgehoben.
§ 98. 1 Alle politischen Beamten und Bediensteten können, wo die Verfassung selbst nicht eine Ausnahme macht, nur auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden, sind aber nach deren Ablauf wieder wählbar.
2 Wer aufhört, die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften zu haben, hört auch auf, Mitglied der betreffenden Behörde zu sein.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. Mai 1948 wurde der § 98 mit Wirkung vom 19. Oktober 1948 aufgehoben.
§ 99. Die fixen Besoldungen, welche der Staat verabreicht, werden jeweilen am Anfange einer Legislaturperiode und vor den betreffenden Erneuerungswahlen durch ein Besoldungsdekret festgesetzt. Während der vierjährigen Amtsdauer dürfen keine Besoldungserhöhungen stattfinden.
Durch Verfassungsgesetz vom 1. Dezember
1904 erhielt der § 99 folgende Fassung:
"§ 99. Die fixen Besoldungen, welche der Staat
verabreicht, werden jeweilen vor den betreffenden Erneuerungswahlen durch ein
Dekret festgesetzt. Während der vierjährigen Amtsdauer dürfen keine
Besoldungserhöhungen stattfinden."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. Oktober
1933 erhielt der § 99 folgende Fassung:
"§ 99. Die Besoldungen des gesamten Staatspersonals,
der Lehrerschaft, sowie der Beamten und Angestellten der Kantonalbank werden
durch ein Dekret des Grossen Rates endgültig festgesetzt. Die Festsetzung
erfolgt erstmals nach Inkrafttreten dieser Verfassungsbestimmung und hernach auf
die Dauer von jeweilen vier Jahren, spätestens in der zweiten ordentlichen
Sitzung in dem der Neuwahl des Grossen Rates folgenden zweiten Jahre. In der
Zwischenzeit dürfen die Besoldungen nur dann erhöht oder herabgesetzt werden,
wenn die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern."
Durch Verfassungsgesetz vom 12. Mai 1948 wurde der § 99 mit Wirkung vom 19. Oktober 1948 aufgehoben.
§ 100. 1 Während der nächsten Gesetzgebungsperiode hat der Große Rath die bestehenden Gesetze durchzusehen und dabei sowohl Vereinfachung der Geschäftsführung als Verminderung der Kosten soweit als möglich anzustreben und einzuführen.
2 Insbesondere aber wird der Gesetzgebung zur Pflicht
gemacht, nachbenannte Gesetze beförderlich einer Durchsicht unterwerfen:
1. das Forstgesetz und das Gesetz über den Verkauf von Waldungen, nebst den dazu
gehörigen Vollziehungsverordnungen;
hierbei soll vorzüglich darauf Bedacht genommen werden, dass
die Verfügungsgewalt des Privatbesitzes über sein Eigenthum durch die für
Erhaltung eines ausreichenden Wahldbestandes nothwendigen Maßregeln nicht
allzusehr beschränkt, dagegen für Schutz und Pflege des Nachwuchses gesorgt
werde.
2. das Armengesetz;
3. das Gesetz über Erwerbung der Bürgerrechte vom Jahr 1832;
4. das Sportelngesetz;
5. das Strafrecht.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. November 1882 wurde der § 100 Abs. 2 Ziffer 1 gestrichen.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. November 1890 wurde der § 100 Abs. 2 Ziffern 2 und 5 gestrichen.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. Mai 1948 wurde der § 100 mit Wirkung vom 19. Oktober 1948 aufgehoben.
I. Alle gesetzlichen Bestimmungen, welche mit gegenwärtiger Verfassung nicht im Einklang stehen, treten anmit ausser Kraft.
II. Der gegenwärtig bestehende Erziehungsrat bleibt bis zum Ablauf seiner Amtsdauer im Jahr 1875 in seinen bisherigen Funktionen.
Luzern, den 29. Jänner 1875.
(Es folgen Unterschriften im Namen des Großen Rathes)
Eintheilung des Kantons in Großrathswahlkreise
vom 29. Jänner 1875
(nicht wiedergegeben)
Durch Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 12. November 1882 wurde die Anlage "Eintheilung des Kantons in Großrathswahlkreise" geändert.
Durch § 17 des Verfassungsgesetzes vom 26. November 1890 erhielt die Anlage den Titel "Eintheilung des Kantons in Großrathswahlkreise nach Maßgabe der Volkszählung vom 1. Dezember 1888" und wurde unter dem Datum vom 26. November 1890 neu gefaßt.
Durch Dekret vom 25. November 1902 wurde die Anlage geändert "auf der Grundlage der Volkszählung vom 1. Dezember 1900.
Durch Verfassungsgesetz vom 3. März 1909 wurde die Anlage aufgehoben (Einführung der Proportionalwahl).
Dekret
betreffend
die urkundliche Erklärung des Verfassungsentwurfes zum
Staatsgrundgesetze des Kantons Luzern
Der Große Rath des Kantons Luzern.
nach Einsicht und Prüfung der vom Regierungsrathe angefertigten Übersicht der gemeindeweisen Volksabstimmung vom 28. Hornung abhin über Annahme oder Verwerfung des vom Grossen Rathe unterm 29. Jänner dieses Jahres beschlossenen Verfassungsvorschlages, wonach von 18,220 stimmfähigen Kantonseinwohnern, die an der Abstimmung Theil genommen, 13,091 Bürger für die Annahme des Vorschlages gestimmt habe;
gemäß §§ 39 und 42 des Organisationsgesetzes und Artikel 6 der Bundesverfassung,
beschließt:
I. Die am 28. Hornung abhin vom Volke angenommene Staatsverfassung des Kantons Luzern vom Jahr 1875 wird hiemit zum Grundgesetz des Kantons Luzern erklärt.
II. Dieselbe ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und urschriftlich in das Staatsarchiv niederzulegen.
III. Der Regierungsrath ist beauftragt, für die neue Verfassung die Gewährleistung des Bundes nachzusuchen.
IV. Der gegenwärtige Beschluss und die Übersicht des Abstimmungsergebnisses sollen durch das Kantonsblatt bekannt gemacht und der Gesetzessammlung einverleibt werden.
Luzern, den 6. März 1875
Im Namen des Großen Rathes,
Der Vizepräsident:
Pfyffer-Balthasar.
Die Sekretäre:
Estermann-Leu
K. Herzog.
Der Regierungsrath des Kantons Luzern
verordnet:
Die Verfassung nebst obigem Dekrete soll der Gesetzessammlung beigerückt werden unter der Überschrift: "Staatsverfassung des Kantons Luzern vom Jahr 1875".
Luzern, den 6. März 1875
Namens des Regierungsrathes,
Der Schultheiss:
A. Kopp.
Der Staatsschreiber-Stellvertreter:
J. Sidler.